Aufklärung durch den Arzt

Die Ärzte in den Praxen und Krankenhäusern haben die Pflicht zur umfangreichen Aufklärung gegenüber den Patienten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen können sich umfangreiche Schadensersatzzahlungen an die Patienten ergeben, welche grundsätzlich über die Berufshaftpflichtversicherung ausgeglichen werden.

Das Oberlandgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2010 zum Aktenzeichen 12 U 148/08 bestätigt, dass das Aufklärungsgespräch eine originäre ärztliche Aufgabe ist, welche nicht in weiten Teilen auf das nichtärztliche Personal übertragen werden darf. Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufklärung zumindest zu einem Teil durch einen Stationspfleger. Dies hatte Folgen für den Schadensersatzanspruch der Patientin. Das Gericht führte aus, diese Aufklärung sei „nicht ausreichend, denn dem Patienten muss auch bei schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Arzt – und nicht mit einem Pfleger – gegeben werden.“

Daher ist den Ärzten in jedem Einzelfall zu raten, ein an dem Patienten orientierte individuelle Aufklärung vorzunehmen und dieser Aufklärung gut zu dokumentieren. Auf der anderen Seite ist bei den umfangreichen Pflichten zur Aufklärung des Patienten durch den Arzt nicht ganz unberechtigt zu fragen, wann der Arzt noch behandeln soll, wenn er seine Arbeitszeit für Aufklärung, Beratung, Dokumentation, Abrechnung usw. aufwenden muss. Daher muss auch im Sinne der Patienten das aktuelle System gründlich überdacht werden, dass die Ärzte mehr Zeit zur Behandlung haben, was auch den aktuellen und zukünftig noch größeren Mangel an Ärzten insbesondere in ländlichen Gebieten vorbeugen würde.