Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz findet nicht auf jeden Arbeitsvertrag Anwendung. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen länger als sechs Monate bestanden haben muss. Eine zweite wesentliche Voraussetzung ist die Betriebsgröße. Das Kündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung, wenn in dem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende zählen nicht mit. Bei einer Beschäftigung, die vor dem 01.01.2004 begonnen hat, müssen lediglich mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden, wobei diese bereits vor dem 01.01.2004 beschäftigt gewesen sein müssen.

Dies bedeutet aber nicht, dass nur derjenige zählt der vollbeschäftigt ist. Als ein Arbeitnehmer wird gezählt, wer regelmäßig mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Wer mehr als 20 Stunden und höchstens 30 Stunden beschäftigt ist, zählt nach dem Kündigungsschutzgesetz als 0,75 Arbeitnehmer. Wer weniger als 20 Stunden beschäftigt ist, zählt als 0,5 Arbeitnehmer. Dies führt dazu, dass auch jemand, der nur eine Stunde oder fünf Stunden in der Woche beschäftigt ist, als 0,5 Arbeitnehmer zählt.

Wenn jemand gegen eine Kündigung vorgehen möchte, muss gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist gilt für alle Kündigungen und nicht nur für die Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Kündigung. Innerhalb der drei Wochenfrist muss die Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein, nicht nur zur Post gegeben sein.