Tarifvergütung für Ein-Euro-Jobber
Bei falsch eingesetzten Ein-Euro-Jobbern kann das Jobcenter verpflichtet sein, den eingesetzten Arbeitnehmern die Tarifvergütung zu zahlen. Mit Urteil vom 14.04.2011 hat das Bundessozialgericht zum Aktenzeichen B 14 AS 98/10 R ein entsprechendes Urteil erlassen. Ein-Euro-Jobber, welche reguläre Arbeitnehmer ersetzen, müssen wie diese bezahlt werden. Im entschiedenen Fall hatte das Job-Center Mannheim einen Hilfebedürftigen für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde zu Arbeiten als Umzugshelfer verpflichtet. Der Bedürftige klagte zunächst erfolglos beim Arbeitsgericht und anschließend erfolgreich bei der Sozialgerichtsbarkeit. Die letzte Instanz bestätigte die Auffassung des Bedürftigen, dass diese Arbeiten nicht zusätzlich im Sinne des Gesetzes waren und somit der Bedürftige rechtswidrig im Rahmen eines Ein-Euro-Jobbers eingesetzt war. Dem Kläger stand ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe der geltend gemachten Vergütung gegen das Jobcenter zu. Hierbei ging das Gericht vom Tariflohn als übliches Arbeitsentgelt aus und zog die Grundsicherungsleistungen wie Regelbedarf, Mehraufwandsentschädigung, Kosten der Unterkunft und die Aufwendungen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab. Den verbleibenden Differenzbetrag muss das Jobcenter zahlen.
Mit dieser Entscheidung kann ein Beitrag dazu geleistet werden, dass die Bedürftigen im Sinne des SGB II nicht als billige Arbeitskräfte mißbraucht werden. Auch das Jobcenter muss darauf achten, dass durch die Vermittlung kein Lohnwucher betrieben wird, welcher sogar strafrechtlich relevant sein kann.