Beweislastumkehr keine Strafe
Die Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen stellt keine Strafe für das möglicherweise fehlerhafte ärztliche Handeln dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Behandlungsfehler „als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ Urteil des BGH vom 25.10.2011 zum Aktenzeichen VI ZR 139/10
Durch die Feststellung des Fehlers als groben Behandlungsfehler hat nicht mehr der Patient, sondern der Arzt die Beweislast. Dies ist von erheblicher Bedeutung, da der Ausgang vieler Arzthaftungsprozesse von der Beweislast abhängig ist. Es kann für den Prozess und dessen Ausgang von Bedeutung sein, ob der Patient nachweisen muss, dass das fehlerhafte ärztliche Handeln für die eingetretenen Folgen ursächlich ist. Häufig sind theoretisch mehrere Ursachen möglich. Bei der Beweislastumkehr muss der Arzt nachweisen, dass die Folgen auch eingetreten wären, wenn der Arzt keinen Fehler gemacht hätte. Auch dieser Beweis ist häufig schwierig zu führen. Wer die Beweislast hat, jedoch den Beweis nicht erbringen kann, kann den Prozess allein deshalb verlieren, weil er den Beweis nicht erbringen konnte. Daher wird sich in Arzthaftungsprozessen wie auch in anderen Prozessen häufig darum gestritten, wer die Beweislast hat.
Das Gericht hat in der genannten Entscheidung zugleich klargestellt, „dass die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden ist, sondern daran anknüpft, dass die Aufklärung des Behandlungsfehlers sowie seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann.“