Einkommensanrechnung im SGB II

Im Bereich des SGB II wird sich häufig um die Einkommensanrechnung gestritten. Es geht darum, welches Einkommen zu berücksichtigen ist. Hierbei geht es insbesondere auch um das Zuflussprinzip, d.h. wann das Einkommen zugeflossen ist. Ist es vor dem Leistungsantrag zugeflossen stellt das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenes Vermögen dar. Grundsätzlich sind Zahlungen aus einem Zivilprozess als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn der Antragsteller jedoch diese Zahlungen zur Schuldentilgung bereits vor der Antragstellung verbraucht hat, ist die Hilfebedürftigkeit gegeben. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 26.04.2012 zum Aktenzeichen L 7 AS 552/12 B ER.
Der Grundsicherungsträger und das Sozialgericht waren noch der Meinung, dass der vorzeitige Verbrauch von einmaligen Einnahmen wegen Schuldentilgung unbeachtlich sei. Die Zahlungen aus dem Zivilprozess seien fiktiv anzurechnen. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt.
Das Gericht stellte klar, das der Antragsteller durch den vorzeitigen Verbrauch der aus dem Zivilprozess erlangten Einnahmen zur Schuldentilgung zum Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig war. „Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des § 31a SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II.“ Selbst eventuell mögliche Ersatzansprüche gegen den Antragsteller stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen.
Etwas anderes dürfte gelten, wenn erst nach der Antragstellung das Geld zur Schuldentilgung verwendet wurde, da Empfänger von Leistungen nach dem SGB II umfassenden Pfändungsschutz gemäß den §§ 850 ff. ZPO haben.