Ersatz für bei Umzug zerstörte Möbel als Erstausstattung

Im Rahmen der Erstausstattung der Wohnung sind auch Leistungen für den Ersatz für beim Umzug zerstörte Möbel im Rahmen des SGB II zu erbringen. Der Gesetzeswortlaut geht nur von einer Erstausstattung und nicht von einer Ersatzausstattung aus. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (B 4 AS 77/08 R, 01.07.2009) sind die Ersatzbeschaffungen für beim Umzug zerstörte Möbel, welche auch bei einer tatsachlichen Erstausstattung übernommen werden müssten, wertungsmäßig den Fällen der Erstausstattung gleichzusetzen. Bei der Entscheidung des Gerichts ging es um einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung, wobei das Bett und der Schrank während des Umzugs so stark beschädigt wurden, dass diese nicht mehr zu gebrauchen waren.

Wenn Jobcenter diese Leistungen ablehnen, dann ist innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs des Bescheides. Bei Eilbedürftigkeit kann zugleich das Sozialgericht im Wege von einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Hilfe genommen werden. Wird der Widerspruch abgewiesen, ist innerhalb der Monatsfrist Klage bei Sozialgericht zu erheben. Sollte die Verwaltung die gesetzliche Frist von sechs Monaten für die Bearbeitung des Antrages oder die gesetzliche Frist von drei Monaten für die Bearbeitung des Widerspruchs nicht einhalten, ist beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit möglich. Innerhalb der Monatsfrist muss der Widerspruch beim Jobcenter, bzw. die Klage beim Sozialgericht eingegangen sein. Dies sollte mit Nachweisen belegbar sein.