Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Kündigung
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages ist für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte und Personalräte ein schwieriges Thema. Einerseits sind die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsrecht auf viele Gesetze verteilt. Anderereseit muss man die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht und der Landesarbeitsgerichte zum Ausspruch von Kündigungen und dem Kündigungsschutz kennen, wenn man eine wirksame Kündigung aussprechen will oder sich erfolgreich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen will. Eines dieser schwiergen Themen ist die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Das Bundesarbeitsgericht hat für Kündigungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgegeben. Danach kommt eine Beendigungskündigung nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer auch an keinen anderen Arbeitsplatz im Betrieb beschäftigt werden kann, bzw. in einem anderen Betrieb des Unternehmens. Hierzu können zumutbare Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein. Weiterhin kommen geänderte Vertragsbedingungen in Betracht. So ist grundsätzlich vorrangig ein Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung vorzunehmen. Erst wenn dies alles nicht möglich oder unzumutbar ist, kann der Arbeitgeber eine Beendigungskündigung aussprechen. Hat der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet, kann sich der Arbeitnehmer in der Prozess darauf berufen und die Unwirksamkeit geltend machen.
Daher ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig, sich von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen, wie von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Auch Betriebsräte und Personalräte müssen sich ständig auf den Gebieten des Arbeitsrechts fortbilden, um ihre Mitwirkungsrechte effektiv ausüben zu können. In streitigen Auseinandersetzungen können Betriebsräte und Personalräte ebenfalls einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen, welcher vom Arbeitgeber zu vergüten ist.