Unwirksame Befristung

Befristungen für Mitarbeiter in Hartz IV – Behörden sind nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG unwirksam, da die Beschäftigung nicht für einen sachlich bedingten Zweck sondern „in Wahrheit zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs erfolgt.“ So das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.03.2010 zum Aktenzeichen 7 AZR 843/08. Die betroffenen Mitarbeiter können ihre Arbeitgeber zur Entfristung unter Berufung auf dieses Urteil auffordern. Kommt der Arbeitgeber dem nicht freiwillig nach, muss jeder für sich eine Klage auf Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses erheben.

Leider gibt es Jobcenter, bei welchen ohne gerichtliche Klärung kein Einvernehmen hergestellt werden kann. Dies zeigen weiterhin die extrem hohen Eingangszahlen von Klagen bei den Sozialgerichten, wie auch die Vielzahl der Anträge im vorläufigen Rechtsschutz. Gegenüber den eigenen Mitarbeitern wird zum Teil ein ähnlicher Umgang gepflegt, wie gegenüber den so genannten Kunden, d.h. den im Sinne des Sozialrechts Bedürftigen. Das betrifft nicht nur die arbeitsmäßige Überforderung, sondern zum Teil auch den zwischenmenschlichen Umgang. An der Anzahl und Dauer der Erkrankung von Mitarbeitern eines Jobcenters und an der Anzahl der Mitarbeiter, welche freiwillig diese an sich sicheren Arbeitsplätze verlassen, kann man Rückschlüsse auf die Qualität der Jobcenter als Arbeitgeber ziehen.