Girokonto in P-Konto umwandeln
Das als P-Konto bezeichnete Konto ist ein Pfändungsschutzkonto. Dieses Konto unterliegt nur eingeschränkt einer möglichen Pfändung durch Gläubiger. Bis Ende 2011 unterlagen Sozialleistungen auf einem normalen Konto in den ersten Tagen nach Eingang der Sozialleistung nicht der Zwangsvollstreckung. Diese Regelung wurde von den Bundestagsabgeordneten abgeschafft und das so genannte P-Konto geschaffen. Wer bereits einer Zwangsvollstreckung unterliegt oder befürchten muss, zukünftig einer Zwangsvollstreckung ausgesetz zu sein, der sollte sein Girokonto in eine Konto mit Pfändungsschutz umwandeln. Zwar sind Kreditinstitute gesetzlich nur verpflichtet, ein bereits bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, jedoch hat sich die Kreditwirtschaft verpflichtet, grundsätzlichen jeder Person ohne Konto ein Guthabenkonto zu ermöglichen. Selbst ein bereits gepfändetes Konto kann umgewandelt werden. Auf dem P-Konto sollten sämtliche Sozialleistungen eingehen. Geschützt ist der Grundfreibetrag von 985,15 €. Der Freibetrag kann im Einzelfall erhöht werden, abhängig von den individuellen Gegebenheiten. Das P-Konto dient dem Schutz der Schuldner, dass u.a. Sozialleistungen nicht vom Konto gepfändet werden und die laufenden Zahlungen wie Miete, Strom, Lebensunterhalt trotz Schulden gewährleistet sind.
Vorliegend hat sich der Gesetzgeber erneut zugunsten der Schuldner entschieden. Dies nicht unbedingt, weil er es mit Schuldnern gut meint und etwas gegen Gläubiger unternehmen wollte, sondern damit der Staat sein Risiko zur Leistung von Sozialhilfe verringert. Wie bereits den Regelungen des SGB II und des SGB XII zu entnehmen ist, soll der Schuldner erst seinen Lebensunterhalt bestreiten und anschließend – sofern dann noch möglich – seine Schulden tilgen, damit dieser nicht oder in einem geringeren Umfang auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dann gehen die privaten Gläubiger eben lehr aus, was den Zwang zur Vorkasse erhöht, bevor Dienstleistungen erbracht oder Waren geliefert werden.