Freibetrag für Erwerbstätige

Für erwerbstätige Hilfebedürftige gibt es einen Freibetrag bezüglich der Anrechnung von Einkommen. Bei den so genannten Aufstocker gibt es einerseits einen Grundfreibetrag von 100,00 Euro und einen darüber liegenden Freibetrag abhängig von der Höhe des Einkommens. In der Praxis gibt es häufig streit darüber, für welches Einkommen ein Freibetrag zu gewähren ist und welches Einkommen nicht den Freibeträgen unterliegt, also vollständig auf die Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter angerechnet wird.

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.05.2009 zum Aktenzeichen B 4 AS 29/08 R entschieden, dass Insolvenzgeld keine zweckbestimmte Einnahme ist und daher bei den Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Zugleich stellte das Gericht klar, da diese Entgeltersatzleistung „in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs tritt, ist es auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt (wegen Zahlungsschwierigkeiten) zu einem späteren Zeitpunkt zahlt oder ob an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs wegen des Eintritts eines Insolvenzereignisses das durch die BA gezahlte InsG tritt.“ Dies dürfte dann wohl auch für verspätete Entgeltzahlung des Arbeitsentgelts und unter Umständen für andere Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld und dergleichen gelten.

Wurde bei diesen Zahlungen keine Einkommensbereinigung durchgeführt, kann bis zu vier Jahre rückwirkend ein Überprüfungsantrag gestellt werden.