Heizkosten im Sommer

Die Sommermonate ist ebenfalls Heizperiode, dass auch in den Sommermonaten Heizkosten zu übernehmen sind. Das Jobcenter hat grundsätzlich immer die Übernahme der Kosten für Heizmaterial abgelehnt, welches außerhalb der vom Jobcenter eigenmächtig festgesetzten „Heizperiode“ geliefert wurde. Nach Beginn der Heizperiode verweigerte dann das Jobcenter die Übernahme der Heizkosten, da aus der Lieferung des Sommer noch Heizmaterial vorhanden war. Die Folge war, dass Bedürftige zulasten der Steuerzahler ihr Heizmaterial in den teuren Herbst- und Wintermonaten einkaufen mussten. Dem hat das Sozialgericht Neuruppin mit dem für meine Mandantin erstrittenen Urteil vom 27.07.2011 zum Aktenzeichen S 13 AS 261/10 ein Ende bereitet. Nach der im Mietrecht geltenden „Gradzahlenmethode“ ist das gesamte Jahr Heizperiode, wenn auch in den Sommermonaten geringere Heizkosten anfallen. Wie der aktuelle Sommer zeigt, musste selbst an manchen Tagen im Juli geheizt werden.

Wem das Jobcenter die Heizkosten wegen der Lieferung außerhalb der „Heizperiode“ verweigerte, der sollte gegen seinen Bescheid Widerspruch einlegen und gegen seinen Widerspruchsbescheid klagen. Es gilt jeweils eine Monatsfrist ab Erhalt des Bescheides. Für die Einhaltug der Monatsfrist muss der Widerspruch innerhalb eines Monats beim Jobcenter und die Klage innerhalb eines Monats beim Sozialgericht eingegangen sein. Bei wem diese Frist bereits abgelaufen ist, kann mit einem Überprüfungsantrag in den Genuss der nachträglichen Bewilligung der Kosten für das Heizmaterial kommen.