Recht auf Patientenunterlagen

Jeder Patient hat einen Anspruch, seine Patientenunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern in Kopie zu verlangen. Die Kopierkosten hat allerdings der Patient zu tragen. Bei der Anforderung der Patientenunterlagen sollte zugleich eine Bestätigung der Vollständigkeit der Behandlungsunterlagen abverlangt werden. Sofern die übersandten Patientenunterlagen nicht leserlich sind, kann vom Patienten eine Leseabschrift anstelle der Handschrift verlangt werden.

Sofern es um Auseinandersetzungen wegen Arzthaftung geht, hat der Patient sogar die Möglichkeit vom Krankenhaus die ladungsfähigen Anschriften von Bettnachbarn und Krankenschwestern, wie Pflegern abzufordern.

In Fragen der Arzthaftung sollte der Patient auch von den vor- und nachbehandelnden Ärzten die vollständigen Patientenunterlagen in Kopie abfordern.

Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung haben zudem gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch, sich über die jeweils im letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichten zu lassen. Dies setzt einen Antrag des Versicherten an seine Krankenkasse auf diese Unterrichtung voraus.

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Medizinischen Versorgungszentren müssen den Versicherten auf ihr Verlangen in verständlicher Form schriftlich über die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten unterrichten. Diese Unterrichtungen sind als sogenannte „Patientenquittungen“ bekannt.

Sollte es hierbei Probleme geben, kann ein auf das Arztrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden, wie ein Fachanwalt für Medizinrecht.