Unwirksame Abmahnung

Vor einer verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, dass es sich um derart schwerwiegendes Fehlverhalten handelt, welches ausnahmsweise die Erforderlichkeit entfallen lässt. Hat der Arbeitgeber vor der Kündigung keine Abmahnungen für vergleichbares Fehlverhalten erteilt, kann allein hierdurch die Kündigung unwirksam sein. Der Arbeitnehmer kann sich entscheiden, ob er bereits die unwirksame Abmahnung direkt nach deren Erteilung aus der Personalakte entfernen lässt. Weigert sich der Arbeitgeber, ist dieser Anspruch über das Arbeitsgericht durchsetzbar. Alternativ kann der Arbeitnehmer auch eine eigene Stellungnahme zur Abmahnung mit zu seiner Personalakte nehmen lassen. Erfolgt später eine verhaltensbedingte Kündigung, welche sich auch auf diese unwirksame Abmahnung beruft, kann der Arbeitnehmer noch in dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht sich darauf berufen, dass die Abmahnung unwirksam ist. Dieser Weg ist häufig ratsam, um das angespannte Arbeitsverhältnis nach erfolgter Abmahnung und vor Ausspruch einer eventuellen Kündigung nicht zusätzlich emotional zu belasten.

In der Regel ist es günstig, sich von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, wie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung werden sowohl die Gebühren für eine Erstberatung, eine außergerichtliche Klärung und bei Erforderlichkeit für die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung übernommen. Ohne Rechtsschutzversicherung sind die Kosten selbst zu tragen, da nach dem Arbeitsgerichtsgesetz die Besonderheit besteht, dass in der I. Instanz die Parteien sich gegenseitig keine Kosten zu ersetzen haben.