Stromkosten für Heizungspumpe

Das Jobcenter hat die Stromkosten für das Betreiben der Heizungsanlage im Rahmen der Übernahme der Kosten für Heizung zu übernehmen. Die unklare und damit auslegungsbedürftige Gesetzeslage zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII führt insbesondere bezüglich der Unterkunftskosten ständig zu außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen von Bedürftigen und Sozialhilfeträgern. So musste das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07. Juli 2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 51/10 R klarstellen: „Die Angemessenheit der Kosten für die Nutzung von Wohneigentum ist an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sind.“ Hierbei führte das Gericht insbesondere zu den Stromkosten für eine Heizungspumpe aus: „Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Die Höhe der Stromkosten für die Heizungspumpe“ sind dann im konkreten Einzelfall zu ermitteln.

Bei wem diese Stromkosten und andere bei der Vermietung und Verpachtung absetzbare Kosten nicht berücksichtigt wurden, der kann diese in laufende Verfahren noch mit einbeziehen und bei abgeschlossenen Verfahren im Wege eines Überprüfungsantrages geltend machen.