Klagefrist unbedingt einhalten
Die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung muss grundsätzlich immer eingehalten werden. Andernfalls muss sich das Arbeitsgericht in der Regel nicht mehr mit der Kündigung auseinander setzen. Dies gilt auch in den Fällen, wo das deutsche Recht gegen das euorpäische Recht verstößt, daß heißt, wenn die Bundestagsabgeordneten für ein eurorechtswidriges deutsches Recht verantwortlich sind. Dies betrifft zum Beispiel die Diskrimminierung von jungen Erwerbstätigen aufgrund ihres Alters.
Die Vorschrift des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB, wonach bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden, ist wegen Altersdiskriminierung europarechtswidrig und damit nicht mehr anzuwenden (EuGH vom 19.01.2010 – C-555/07). Daher ist die Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der Kündigungsfristen unabhängig vom Lebensalter zu berücksichtigen. Wer die Nichteinhaltung der sich hieraus ergebenden Kündigungsfrist geltend machen will und daraus resultierende Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche einklagen will, muss grundsätzlich die Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung einhalten, so das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 01.09.2010 zum Aktenzeichen 5 AZR 700/09.
Die Klagefrist beginnt mit dem Zugnag der Kündigung, welche schriftlich erfolgen muss. Innerhalb der Frist von drei Wochen muss die Klage nicht nur abgeschickt worden sein, sondern beim Arbeitsgericht eingegangen sein.