Zahnärzte und Ärzte vor dem Bundessozialgericht

Am 13.10.2010 musste sich das Bundessozialgericht mit insgesamt sieben Klagen von Zahnärzten und Ärzten auseinandersetzen. Diese Urteile sind nicht nur für die Zahnärzte und Ärzte selbst von Bedeutung, sondern betreffen u. a. den abrechenbaren Umfang von Behandlungen und Verschreibungen der Zahnärzte und Ärzte zu ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten. Mehrere Entscheidungen betreffen die Punktmengengrenzen (die erst in der Quartalsabrechnung in Geld umgerechnet werden), welche nach dem Gericht mit Ausnahme der Kieferorthopäden auch für oralchirurgische Zahnärzte und die MKG-Chirurgen gelten. Weitere Entscheidungen betrafen Regresse der Zahnärzte wegen Verordnungen von Megestat und Dronabinol. In diesen Fällen sind die Ärzte in Regress genommen worden, weil diese Medikamente für die erfolgten Behandlungen nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arzt die Notwendigkeit der Verordnung gesehen hat oder die Behandlung mit den Medikamenten erfolgreich war. Gesetzlich Versicherte sind grundsätzlich auf die jeweils zugelassenen Medikamente beschränkt, selbst wenn andere Medikamente besser wirken oder weniger Nebenwirkungen haben.

Das Bundessozialgericht ist diesbezüglich an die Gesetze gebunden, welche von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages erlassen werden. Wenn die gesetzlich Versicherten auch von den neuen Entwicklungen der Medizin, Behandlungstechnik, Pharmzie und so weiter frühzeitig profitieren sollen, dann müssen diese sich mit ihren regionalen Bundestagsabgeordneten auseinandersetzen, dass sich diese für eine entsprechende Änderung der Gesetze einsetzen. Andernfalls verbleibt es in diesem Bereich bei der Zweiklassenmedizin.