Unterkunftskosten

Die Unterkunftskosten bestehend aus der Kaltmiete, der Nebenkosten und der Heizkosten müssen im Rahmen der Sozialhilfe von den Jobcentern und den Grundsicherungsätmer übernommen werden. Die Sozialgerichte setzten sich zunehmend kritisch mit den regionalen Richtlinien zu den Kosten für Unterkunft und Heizung auseinander. Vielfach stehen diese Richtlinien nicht im Einklang mit dem geltenden Recht, wie zum Beispiel in Ostprignitz-Ruppin. Daher können diese Richtlinien nicht genutzt werden, um Unterkunftskosten wegen angeblicher Unangemessenheit zu kürzen. Ist dies in der Vergangenheit erfolgt, könnten die Betroffenen einen Überprüfungsantrag stellen und eine Nachzahlung der bisher abgelehnten Unterkunftskosten beantragen. Ein Überprüfungsantrag ist nach aktueller Gesetzeslage bis zu Beginn des Vorjahres rückwirkend möglich. Mit der Änderungen der Vorschriften des SGB II und des SGB XII hat die Bundesregierung für Hartz IV den Überprüfungszeitraum auf ein Jahr beschränkt, welcher in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung weiterhin 4 Jahre umfasst. Diese Verkürzung der Vierjahresfrist auf ein Jahr gilt für alle rechtlich und sachlich falschen Bescheide nach dem SGB II und SGB XII und beschränkt sich nicht nur auf die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Bei der schierigen Materie, den unklaren Gesetzen und der sich ständig entwickelnden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgericht zu den Unterkunftskosten empfiehlt es sich, die Hilfe eines auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, wie einen Fachanwalt für Sozialrecht.