Kostenerstattung durch Krankenversicherung

Der gesetzlich Krankenversicherte hat gegen die Krankenversicherung „einen Kostenerstattungsanspruch, wenn ein Vertragsarzt den zu behandelnden Versicherten durch unzureichende Aufklärung in dem Glauben lässt, er erbringe eine zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehörende Behandlung.“ (Hessisches Landessozialgericht mit Urteil vom 28.04.2011 zum Aktenzeichen L 8 KR 313/08)

Vorliegend handelte es sich um eine neue Behandlungsform, welche nicht Bestandteil des Leistungsspektrums der Krankenversicherung war. Jedoch hatte sich die Patientin nicht bewusst außerhalb des Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung begeben, sondern infolge eines Überweisungsscheins ihres Haus- und Vertragsarztes für eine von der Krankenversicherung zu übernehmenden Leistung. Der Arzt der Institutsambulanz wählte eine von der Überweisung abweichende Behandlungsform, wobei die Patientin nicht erkannte, dass es sich um eine Behandlung außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung handelte. Daher wurde die Krankenversicherung zur Kostenerstattung verurteilt. Das Gericht sah vorliegend ein Systemversagen ausgelöst durch Akteure des Systems, welches nicht zu Lasten der Versicherten gehen darf.

Die Krankenkassen erteilen einer eingeschränkten Anzahl von Ärzten die Zulassung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten. Die Kassenärztliche Vereinigung erhält über die Krankenkassen die Vergütung für die kassenärztliche Versorgung. Hiermit bezahlt die kassenärztliche Vereinigung die Ärzte für die Versorgung der gesetzlich Versicherten. Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten das hierzu erforderliche Geld durch die Beiträge der Versicherten. Der Versicherte kann daher grundsätzlich davon ausgehen, dass mit seinem Krankenversicherungsbeitrag die Kosten für seine Behandlung bei einem Kassenarzt abgedeckt sind. Daher muss vor der Behandlung der Kassenpatient darüber aufgeklärt werden, welche zusätzlichen Kosten von ihm zu tragen sind, damit dieser vor der Behandlung entscheiden kann, ob er diese Behandlung in Anspruch nimmt und somit die Kosten auslöst.