Hartz IV und Entschädigung von Hausfrauen
Hausfrauen erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an Gerichtsterminen in Höhe von 12 Euro pro Stunde. Vorliegend war streitig, ob diese Entschädigung auch zusteht, wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte mit Beschluss vom 18.11.2011 zum Aktenzeichen L4 P 18/09 zu entscheiden, ob einem Hartz-IV-Empfänger für die Teilnahme an einem Gerichtstermin die so genannte „Hausfrauenentschädigung“ in Höhe von 12 Euro pro Stunde und nicht nur die erheblich geringere Zeitaufwandsentschädigung zusteht.
Nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz erhalten Personen, welche vom Gericht herangezogen werden, wie zum Beispiel Zeugen, Sachverständige und Dritte, eine Entschädigung für Fahrtkosten und ihren Zeitaufwand. Dies ist auch der Fall, wenn das persönliche Erscheinen der Partei zum Gerichtstermin angeordnet wird. Hierbei werden grundsätzlich drei Euro pro Stunde zugrunde gelegt. Nach § 21 des Gesetzes erhalten Personen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, „eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden.“
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass auch Hartz-IV-Empfänger diese höhere Entschädigung erhalten, wenn sie einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen. Das Gesetz mache keine Unterscheidung danach, ob jemand Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalte oder nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei.