Kürzung auf Arbeitszeitkonto

Ein Arbeitszeitkonto wird in vielen Betrieben geführt. Es kommt häufig zu streit, wie mit dem Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto umzugehen ist. In einer neuen Entscheidung vom 21. März 2012 hat das Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 5 AZR 676/11 die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, wonach die Kürzungen von Zeitguthaben nicht in jedem Fall zulässig sind. Die Gerichte führen aus: „Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitsnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung die Möglichkeit dazu eröffnet.“ Sofern ein Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt, ist zunächst dort zu prüfen, ob Kürzung des Zeitguthabens mit Minusstunden als zulässig vereinbart wurde. Kommt kein Tarifvertrag zur Anwendung oder enthält dieser keine Regelung ist in der vom Betriebsrat mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarung zu prüfen, ob diese Kürzungsmöglichkeit vereinbart wurde. Ist auch keine Betriebsvereinbarung vorhanden oder dort keine Regelung enthalten, ist schließlich im Arbeitsvertrag zu prüfen, ob die Minusstunden mit Zeitguthaben verrechnet werden dürfen. Enthalten Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag keine Regelung zur Verrechnung von Minusstunden mit Zeitguthaben, ist diese nach dieser Rechtsprechung unzulässig und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den entsprechenden Ausgleich. Hierbei sollte der Arbeitnehmer jedoch zeitnah vorgehen, da viele Arbeitsverträge sogenannte Ausschlussfristen enthalten. Bei einer wirksamen Ausschlussfrist lassen sich die Ansprüche anschließend in der Regel nicht mehr durchsetzen.