Keine Mehrarbeit ohne Vergütung

Der Arbeitgeber ist bei Fehlen einer wirksamen Vergütungsregelung verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. (BAG 22.02.2012 – 5 AZR 765/10)

Vorliegend handelte es sich um einen Lagerleiter mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800,00 Euro. Es war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart. Der Kläger sollte bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger erfolgreich beim Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht eine Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden erstritten. Das Gericht entschied, dass die Beklagte dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB die Überstundenvergütung schuldet. Aufgrund der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts war die Ableistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten, so das Gericht. Der vertragliche Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit war wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Das Gericht führte aus, dass der Arbeitsvertrag aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen lässt, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Bei Vertragsschluss hätte der Kläger nicht erkennen können, was auf ihn konkret zukommen würde.

Eigentlich müsste dies selbstverständlich sein. So wie der Arbeitgeber erwartet, dass der Arbeitnehmer während der zu vergütenden Arbeitszeit seine Arbeitsleistung erbringt, kann der Arbeitnehmer erwarten, dass ihm die Zeit vergütet wird, in welcher er im Auftrage des Arbeitgebers für den Arbeitgeber tätig wird.