Kein Anspruch auf Spitzenmedizin

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nicht alle Krankenbehandlungen zahlen, sondern nur die Diagnostik und Behandlung, die vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind. Dieser Grundsatz gilt auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn zumutbare Alternativen nach allgemein anerkannten medizinischen Standards zur Verfügung stehen. Nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.04.2012 zum Aktenzeichen L 1 KR 298/10 besteht selbst bei lebensbedrohlichen Behandlungen kein Anspruch auf „Spitzenmedizin um jeden Preis.“

Der allgemein anerkannte medizinische Standard im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach dem Willen der Bundestagsabgeordneten eben nicht die Spitzenmedizin mit weniger riskanten oder effektiveren Behandlungsformen oder weniger Nebenwirkungen und weniger Risiken. Diese Behandlungsformen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung können nur Privatpatienten wählen oder gesetzliche Versicherte, welche diese Spitzenmedizin selbst bezahlen, sei es über eine private Zusatzversicherung.

Es gibt in Einzelfällen Ausnahmen. Es ist an der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen, ob bei einem selbst ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob es eine Erfolgsaussicht gibt, dass auch für den eigenen Einzelfall Aussichten bestehen, dass die Sozialgerichte vom Grundsatz abstand nehmen, dass nur die Leistungen an gesetzlichen Versicherte erbracht werden, welche sich im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse befinden. Hierzu geben Spezialisten im Medizinrecht Auskunft, wie Fachanwälte für Medizinrecht oder Fachanwälte für Sozialrecht.