Strafverfahren bei Einstellung verschweigen?
Kann ein Arbeitnehmer bei der Einstellung ein gegen ihn laufendes Strafverfahren verschweigen? Hierüber müssen sich hin und wieder Arbeitsgerichte auseinander setzen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen darf ein Chefarzt bei seiner Einstellung weder Vorstrafen noch laufende Ermittlungsverfahren verschweigen. Erfährt der Arbeitsgeber hiervon später, ist eine fristlose Kündigung möglich. Dies entschied das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 05.12.2011 zum Aktenzeichen 7 SA 524/11.
Ein habilitierter Facharzt hatte mit einem Krankenaus einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach er als Leiter der Gynäkologie und Geburtshilfe eingestellt wurde. Bei der Einstellung unterzeichnete der Facharzt eine Erklärung in welche er sich verpflichtete, eingeleitete Verfahren oder Verurteilungen gegen ihn zu melden und erklärte, dass gegen ihn keine Straf- und Ermittlungsverfahren laufen.
Nach der Anstellung wurde der Facharzt wegen fahrlässiger Tötung eine Neugeborenen zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er bei seinem alten Arbeitgeber einen Kaiserschnitt zu spät eingeleitet hatte.
Der neue Arbeitgeber erfuhr hiervon aus der Presse und kündigte dem Facharzt fristlos. Die hiergegen eingereichte Kündigungsschutzklage blieb bis zum Landesarbeitsgericht erfolglos.
Daher ist in Zweifelsfällen den Arbeitnehmer zu raten, lieber die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren und Strafverfahren offen anzusprechen. Dies bringt gegenüber dem neuen Arbeitgeber zudem zum Ausdruck, dass man auch mit problematischen Themen gegenüber dem neuen Arbeitgeber offen und vertraulich umgeht und zeugt von Ehrlichkeit.