Schuldnerberatung

Die Schuldnerberatung kann über die Träger der Sozialhilfe nach §§ 11, 15 SGB XII und Träger der Leistungen für Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 16 a SGB II finanziert werden. Dies setzt nach dem Urteil des Bundessozialgericht vom 13.07.2010 zum Aktenzeichen B 8 SO 14/09 R voraus, „dass zum einen eine bereits bestehende Hilfebedürftigkeit vorliegt und zum anderen, dass sie für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich ist. Daher sollte spätestens zum Zeitpunkt der Beantragung der Übernahme der Kosten der Schuldnerberatung zugleich ein Leistungsantrag nach SGB II, bzw. SGB XII gestellt werden. Zugleich sollte dargelegt werden, warum die Schuldnerberatung zur Eingliederung erforderlich ist.

Sollte das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ablehnen, ist gegen den Ablehnungsbescheid der Widerspruch möglich. Dieser Widerspruch ist innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheides einzulegen. Sollte das Jobcenter oder das Grundsicherungsamt keinen Abhilfebescheid erlassen, sondern mit einem Widerspruchsbescheid den Widerspruch nicht stattgeben, so ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchsbescheides die Klage beim Sozialgericht möglich. Leider kommt es häufig vor, dass Jobcenter oder Grundsicherungsamt die gesetzlichen Fristen für die Bearbeitung eines Antrages oder eines Widerspruchs nicht einhalten. In diesem Fall kann beim Sozialgericht eine Klage wegen Untätigkeit gegen das Jobcenter oder gegen das Grundischerungsamt eingereicht werden. Für die Bearbeitung des Antrages hat das Amt bis zu sechs Monate Zeit und für die Bearbeitung des Widerspruchs bis zu drei Monate. Für die Klage wegen Untätigkeit wird in der Regel Porzesskostenhilfe gewährt, dass hierfür auch ein Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden kann.