Sperrzeit bei verhaltensbedingter Kündigung
In der Regel wird eine Sperrzeit verhängt bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Entgegen weit verbreiteter Ansicht bedarf es bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht immer zwangsläufig vorhergehender Abmahnungen. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist grundsätzlich ohne Abmahnung beispielsweise möglich bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen ein Alkoholverbot, bei einer hartnäckigen und uneinsichtigen Arbeitsverweigerung, schweren Beleidigungen oder gar sexuellen Belästigungen. Auch bei Straftaten im Arbeitsverhältnis, der Androhung künftiger Erkrankungen oder dem Vortäuschen von Straftaten ist zumeist eine Abmahnung entbehrlich. Die verhaltensbedingte Kündigung führt beim Arbeitnehmer in der Regel zu einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes oder einer Sanktion der SGB II – Leistungen. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bedeutet nicht nur, dass es die ersten drei Monate kein Arbeitslosengeld gibt, sondern verkürzt die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel. Wer bereits einen Arbeitslosengeldanspruch von mehr als zwölf Monaten hat, verliert somit auch am Ende der Bezugsdauer weitere Monate Arbeitslosengeld. Entsprechend werden Kündigungsschutzklagen nicht nur wegen der verhaltensbedingten Kündigung, sondern auch wegen dem Verlust von Sozialleistungen geführt. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Bei der Verhängung einer Sperrzeit ist der Widerspruch gegen den Bescheid des Arbeitsamtes oder Jobcenters möglich. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides bei der Behörde eingegangen sein. Wird auch der Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid abgelehnt ist die Klage beim Sozialgericht möglich, welche ebenfalls innerhalb eines Monats erhoben werden muss.