Kündigung von Rauchern
Der Arbeitgeber kann das Rauchen am Arbeitsplatz untersagen. Raucher haben keinen Anspruch auf bezahlte Raucherpausen. Wenn der Arbeitgeber zusätzlich verlangt, dass für die Zeit der Raucherpausen auszustempeln ist bzw. anderweitig eine Zeiterfassung vorzunehmen ist, kann diese Nichtbeachtung zur fristlosen Kündigung führen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 07.05.2010 zum Aktenzeichen 10 Sa 712/09 ausgeführt, dass der Arbeitnehmer sich sonst Entgelt vom Arbeitgeber zahlen lasse, ohne die geschuldete Arbeitsleistung in dieser Zeit erbracht zu haben. Dies stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des Gesetzes dar.
Im Arbeitsverhältnis ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers die arbeitsvertragliche Vergütung. Diese orientiert sich in der Regel nach Leistung oder nach Arbeitszeit. Entsprechend kann und muss der Arbeitgeber erwarten, dass der Arbeitsnehmer während der Arbeitszeit seine gesamte Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt und nicht privaten Sachen, wie dem Rauchen nachgeht. Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis ist die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung. Wenn der Arbeitsnehmer anstelle seiner Arbeitsleistung seine Arbeitszeit mit anderen Dingen verbringt, ist das Hauptaustauschverhältnis, welches die Grundlage des Arbeitsvertrages ist, erheblich gestört. Daher kann es nicht verwundern, dass das Arbeitsgericht in einem solchen Fall die Kündigung des Arbeitsgebers bestätigt. Sollte dennoch ungerechtfertigt gekündigt worden sein, steht dem Arbeitnehmer der Gang zum Arbeitsgericht offen. Dieses prüft dann, ob die Kündigung rechtmäßig erfolgt ist.