Pfändungsschutzkonto ohne extra Gebühren

Für das Pfändungsschutzkonto darf das Kreditinstitut keine höheren Gebühren verlangen als für ein Konto, bei welchen kein Pfändungsschutz besteht. Kreditinstitute haben die gesetzliche Pflicht, auf Antrag des Kontoinhabers ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierfür dürfen Sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.06.2012 zum Aktenzeichen 2 U 10/11 keine zusätzlichen Gebühren für das Führen eines solchen Kontos erheben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritt dieses Urteil gegen eine Bank, welche für das Girokonto keine Gebühren erhob, jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren für die Nutzung eines Pfändungsschutzkontos verlangte. Das Gericht stellte klar, dass die Bank für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt verlangen dürfe, als die Bank für das Führen eines Girokontos mit vergleichbarem Leistungsumfang erhebt.

Das Gericht untersagte zugleich, den Nutzungsausschluss von ausgegebenen Karten infolge der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Dies würde den Kunden ungemessen benachteiligen.

Ebenfalls für unzulässig erklärte das Gericht den Ausschluss der Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto ohne Pfändungsschutz.

Trotz dieser Entscheidung verweigern einzelne Kreditinsitute die Führung des Pfändungsschutzkontos ohne extrag Gebühren, sondern verlangen für die Führung dieses Kontos höhere Gebühren als für ein normales Girokonto. Der Kunde kann sich dann an die Schlichtungsstelle oder die Bankanaufsicht wenden. Gegebenenfalls kommt unter Verweis auf das oben genannte Verfahren eine eigene Klage in Betracht.