Pflicht des Arztes zur Aufklärung
Ein Arzt hat grundsätzlich vor jedem medizinischen Eingriff eine umfangreiche Aufklärung der Patienten vorzunehmen. Erfolgt diese Aufklärung fehlerhaft oder unvollständig, kann dies Schadensersatzansprüche der Patienten gegen den Arzt, bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung auslösen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.07.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 198/09 bestätigt, dass auch über lediglich theoretische Risiken aufzuklären ist, wenn der Eintritt des Risikos in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist. In diesem Fall ging es um eine konkrete Behandlung, welche PRT genannt wird, bei welcher das Risiko einer Querschnittslähmung eintreten kann. Diese Aufklärung war unterblieben, da aus Sicht des Arztes in der Vergangenheit noch nicht über die Verwirklichung dieses Risikos berichtet wurde.
Sollte der Arzt, der Zahnarzt oder das Krankenhaus die Herausgabe einer Kopie der Patientenunterlagen verweigern, kann dies über einen Rechtsanwalt – notfalls auch gerichtlich – durchgesetzt werden. In der Regel lassen es die Ärzte jedoch hierauf nicht ankommen.
Der Patient kann zu jeder Zeit von seinem Arzt oder Zahnarzt oder Krankenhaus eine Kopie der vollständigen Patientenunterlagen verlangen. Diese müssen nach Verlangen unverzüglich herausgegeben werden, wobei der Patient die Kosten für die Kopien zu tragen hat. In den Patientenunterlagen müssen sich auch alle Unterlagen zur Aufklärung befinden. In der Regel erhält der Patient unmmittelbar nach der Aufklärung eine Kopie des Aufklärungsbogens, in welchen alle wesentlichen Fragen und Antworten enthalten sein müssen, über welche aufgeklärt wurde.