Unwirksame außerordentliche Kündigung

Sollte eine außerordentliche Kündigung unwirksam sein, kann vom Arbeitsgericht festgestellt werden, dass diese außerordentliche Kündigung nicht wirksam ist und der Arbeitnehmer ungekündigt weiter beschäftigt ist. Für diese Klage hat der Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung maximal drei Wochen Zeit. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Innerhalb der Frist von drei Wochen muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein und nicht nur an das Arbeitsgericht abgeschickt sein.

Wenn Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Vermögensstraftaten begehen, liegt grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei kommt eine sehr langjährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit und damit angesammeltes Vertrauenskapital ein sehr hoher Stellenwert zu. Eine erhebliche Pflichtverletzung kann in einem solchen Falle dazu führen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Fall einer Betrugshandlung mit einem Schadenbetrag von ca. 150,00 Euro die Kündigung für unwirksam gehalten und den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verurteilt. (Urteil vom 16.09.2010 zum Aktenzeichen 2 Sa 509/10)

Der vorliegende Fall zeigt, dass die Arbeitsgerichte eine sorgfältige Prüfung in jedem Einzelfall vornehmen. Hierbei erfolgt eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Arbeitsgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, insbesondere ob das für das Arbeitsverhältniss erforderliche Vertrauensverhältnis noch vorliegt.