Pflicht der Ärzte zur Fortbildung

Ärztinnen und Ärzte sind nach ihrer Berufsordnung verpflichtet, in dem Umfange beruflich an einer Fortbildung teilzunehmen, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Wegen der Nichteinhaltung dieser Weiterbildungspflicht wurde ein Arzt vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 20.06.2012 zum Aktenzeichen 5 U 1450/11 zur Zahlung von 1.000,00 Euro Schmerzensgeld an die Patientin verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts müssen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die in einer führenden Fachzeitschrift des Facharztgebietes des Arztes veröffentlicht werden, zeitnah im Berufsalltag umgesetzt werden. Das Gericht ging somit nicht nur von der Fortbildungspflicht aus, sondern auch von der Verpflichtung der Umsetzung der Erkenntnisse aus der Fortbildung. Das Schmerzensgeld wurde der Patientin zugestanden, weil sie nach der Operation drei Tage an einer vermeidbaren und zugleich heftigen Übelkeit litt.

Wie dieses Beispiel zeigt, unterliegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Vielzahl von beruflichen Pflichten zum Schutz der Patienten. Die Pflicht zur Fortbildung ist hierbei nur eine von vielen Verpflichtungen. Darüber hinaus sind die Ärzte u.a. auch verpflichtet, den Patienten vor jeder Behandlung umfangreich aufzuklären, während der Behandlung die Aufklärung gegebenfalls zu erweitern. Eine weitere Pflicht ist die Dokumentationspflicht. Aus den Patientenunterlagen müssen alle wesentlichen Schritte der Behandlung vom Erstgespräch, Erstuntersuchung über die Behandlung bis zum Ende der Behandlung aufgenommen werden, wie auch die Verschreibung von Medikamenten und das Auftreten von Komplikationen.