Pflicht zum Beitrags bei betrieblicher Altersvorsorge

Nicht jeder von der Krankenversicherung erhobene Beitrag ist zulässig. Die Zahlungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge, zum Beispiel aus einer Direktversicherung als Kapitallebensversicherung, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, d. h. auf die Betriebsrenten sind Beiträge abzuführen, welche die Höhe der zur Verfügung stehenden Rente verringert. Leistungen aus einer privaten Kapitallebensversicherung sind nicht versicherungspflichtig. Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Urteil vom 28.09.2010 zum Aktenzeichen 1 BvR 1660/08 entschieden, dass keine Versicherungspflicht gegeben ist, wenn eine ursprüngliche betriebliche Altersvorsorge, zum Beispiel wegen der Insolvenz des Arbeitsgebers, als private Kapitallebensversicherung weiter geführt wird. Auf Erträge aus der Zeit ab der Umwandlung in eine private Lebensversicherung sind somit keine Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegebersicherung zu zahlen. Das Bundessozialgericht hatte dies noch anders gesehen, was das Bundesverfassungsgericht als eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes ansah, wonach nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlichen Gleichen, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichen untersagt ist.

Sollte die Krakenversicherung dennoch Beiträge erheben, ist hiergegen der Widerspruch möglich. Sollte die Frist für den Widerspruch bereits abgelaufen sein, dann kann bis zu vier Jahre rückwirkend ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden. Sollte die Krankenversicherung den Widerspruch ablehnen, kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht eingereicht werden. Das Sozialgericht wird dann die Berechtigung der erhobenen Beiträge prüfen. Bei unberechtigter Beitragseinziehung ist der unberechtigt eingezogen Beiträg wieder zurück zu zahlen.