Grobe Beleidigung – Kündigungsgrund

Ein Grund zur Kündigung kann auch eine grobe Beleidigung darstellen. Ein grob beleidigendes Verhalten gegenüber Arbeitgebern, Kunden oder Mitarbeitern stellt grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Ein solcher Pflichtverstoß kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages rechtfertigen. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 08.04.2010 zum Aktenzeichen 4 Sa 474/09 die mehrfache Beleidigung eines Kraftfahrers zu einem Kundenvertreter mit dem Wort „Arschloch“ als nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung im konkreten Fall gehalten. Der Arbeitnehmer wusste nicht, dass es sich um einen Kundenvertreter handelte und hielt ihn lediglich für einen „Wichtigtuer“, der den Kraftfahrer bei der Ausübung seiner Tätigkeit bei einer Anlieferung beim Kunden hinderte. Das Gericht sah durchaus, dass durch diese Äußerungen die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährdet werden, hielt jedoch eine Abmahnung für ausreichend.

Selbst bei angespannten Verhältnissen auf Arbeit sollte der Arbeitnehmer daher seine Wortwahl gut überlegen. Lieber einmal mehr etwas einstecken, als wegen einer spontanen Äußerung seinen Arbeitsplatz zu risikieren. Tritt wiederholt ein Fehlverhalten von Arbeitgebern, anderen Arbeitnehmern oder Kunden gegenüber den Arbeitnehmer auf, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass sich ein derartiges Verhalten nicht wiederholt. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht, welches sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt. Kommt der Arbeitgeber dieser Fürsorgepflicht nicht nach, kann in Einzelfällen auch ein gerichtliches Vorgehen gegen den Arbeitgeber angezeigt sein. In Ausnahmefällen besitz der Arbeitnehmer auch das Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund der Verletzung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber. Hieraus können sich Schadensersatzansprüche, wie für entgangene Vergütung ergeben.