Verdienstausfall bei Arzthaftung

Auf Grund eines geburtshilflichen Behandlungsfehler muss ein Gynäkologe einem 1977 geborenen Kläger auch den Verdienstausfall erstatten. Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 05.10.2010 zum Aktenzeichen VI ZR 186/08 das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Juni 2008 bestätigt. In Folge des Behandlungsfehlers litt der Kläger an einem Hörschaden. Schwierig ist in solchen Fällen, wie die Höhe des Verdienstausfalls zu berechnen ist. Hierbei ist eine Prognose zur beruflichen Entwicklung zu stellen, wobei auf die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne für das Kind sowie die schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern berücksichtigt werden müssen. Wenn sich auf Grund der tatsächlichen Entwicklung des Kindes zwischen dem Schädigungszeitpunkt und den Zeitpunkt der Schadensermittlung weitere Anhaltspunkte für die Fähigkeiten und Begabungen und die Art der möglichen Erwerbstätigkeit ohne Schadensfall ergeben, ist auch dies bei der Prognose zu berücksichtigen. Vorliegend musste der verklagte Gynäkologe als Schaden 80 % der Differenz des aktuellen Verdienstes des Klägers zu dem Verdienst ersetzen, welchen der Kläger ohne diesen geburtshilflichen Behandlungsfehler im Prognoseberuf erzielt hätte.

Gerade Schäden in der Folge von Fehlern bei der Geburt führen häufig zu lebenslangen gesundheitlichen Einschränkungen. Diese wiederum führen zu lebenslangen und zugleich wiederkehrenden finanziellen Schäden, wie notwendige spezielle Bildungsangebote, der Ausfall des Verdienstes, die notwendige Betreuung und Pflege, die Führung des Haushaltes, bauliche Veränderungen zur Anpassung an die Behinderung, Ausgaben für Arztbesuche, Behandlungen, Fahrtkosten usw. Die Berechnung und der Nachweis der einzelnen Schäden kann schwierig werden, dass es sich empfiehlt, einen auf das Recht der Arzthaftung spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Die ist zum Beispiel ein Fachanwalt für Medizinrecht. Parallel sind Auseinandersetzungen mit den Sozialkassen, wie Krankenversicherung und Pflegeversicherung oder Sozialamt erforderlich, dass der Rechsanwalt sich zugleich auf das Sozialrecht spezialiert haben sollte, wie ein Fachanwalt für Sozialrecht.