Kündigungsschutzklage
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine unangenehme Sache, welche häufig zu einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht führt. Diese Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung möglich. Daher kommt es für den Arbeitgeber darauf an, dass er nachweisen kann, wann die Kündigung beim Arbeitnehmer zugegangen ist. Für die Fristeinhaltung muss der Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass die Klage innerhalb der Frist von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Es reicht nicht aus, dass die Klage innerhalb der drei Wochen an das Arbeitsgericht abgeschickt wurde.
Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist entweder die Weiterbeschäftigung oder die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder die Umwandlung einer fristlosen Kündigung in eine fristgerechte Kündigung. Bei fristlosen Kündigungen verhängt das Arbeitsamt in der Regel eine Sperrzeit von drei Monaten, in welchen das Arbeitslosengeld nicht gezahlt wird. Bei der Verhängung einer solchen Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld insgesamt um ein Viertel gekürzt. Wer bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als einem Jahr hat, muss dann am Ende des Arbeitslosengeldbezugs erneut für mehrere Wochen auf das Arbeitslosengeld verzichten.
Ein großer Teil der Kündigungsschutzklagen endet mit einem Vergleich, zum Beispiel der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist oder der Zahlung einer Abfindung. Rechtschutzversicherung übernehmen die Kosten für das Klageverfahren. Bei fehlender Rechtsschutzversicherung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, wenn man selbst die Kosten für ein solches Verfahren nicht aufbringen kann.