Schreibtisch über Hartz IV

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schreibtisch für Schüler gegen das Jobcenter kann bestehen, wenn kein anderer geeigneter Ort zur Erledigung der Schulaufgaben vorhanden ist. Dies hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 15.02.2012 zum Aktenzeichen S 174 AS 28 285/11 WA entschieden.

Das Sozialgericht Berlin verweist auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.09.2008. Dieses hatte zum Aktenzeichen B 14 AS 64/07 R entschieden, dass der Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung nicht notwendigerweise auf eine komplette Ausstattung der Wohnung ausgerichtet ist. Dieser Anspruch kann sich auch auf einzelne Gegenstände beziehen. Dabei fallen unter Erstausstattung „sämtliche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind und die dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichst.“

Es ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, wie die Wohnung ausgestattet ist, die räumliche Situation der Wohnung ist und im vorliegenden Fall, ob für das Kind ein Ort in der Wohnung vorhanden war, an welchen es seine Hausaufgaben ungestört verrichten kann. Vorliegend kam das Gericht zur der Auffassung, dass das Vorhandensein von eimen Schreibtisch im eigenen Zimmer notwendig war, um der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Schulaufgaben in einer Atmospähre zu tätigen, die einen Lernerfolg vermuten lässt, zu bewältigen und der Gefahr begegnet, dass der Steuerzahler durch Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe mit weitaus höheren Kosten belastet wird, als die streitgegenständliche Kostenerstattung. Der Schreibtisch stellt hingegegen eine deutlich geringere Belastung des Steuerzahlers dar.