Urlaubsanspruch auch beim Ruhen
Der Urlaubsanspruch von langzeiterkrankten Arbeitnehmer entsteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung ruht. Der Anspruch verfällt jedoch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 zum Aktenzeichen 9 AZR 353/10 stellte das Gericht klar, dass der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezog und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht. Bisher sind Arbeitsgeber davon ausgegangen, dass während des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses kein Urlaubsanspruch besteht, wenn dies so im Tarifvertrag vereinbart wurde. Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch klar, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien steht. Somit kann dieser Urlaubsanspruch auch nicht in einem Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Tarifvertragsparteien können nur über den gesetzlich fixierten Mindestanspruch auf Urlaub hinausgehen, diesen jedoch nicht kürzen oder gar ganz streichen.
Parallel ist jedoch zu prüfen, ob der Urlaub verfallen ist. Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes sind entsprechend den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts europarechtskonform auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen könne.
Bei der sich diesbezüglich aktuell ständig ändernden und fortentwickelnden Rechtslage ist die Übersicht für den einzelnen Arbeitsnehmer und einzelnen Arbeitgeber schwierig geworden, die Rechtslage noch zu überblicken. Im Einzelfall ist daher zu empfehlen, einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zur Hilfe zu nehmen, wie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.