Benachteiligung aufgrund des Alters

Wenn in einer Stellenausschreibung nur Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden, kann hierin eine Benachteiligung der Stellenbewerber liegen, welche nicht dieses bestimmte Alter haben. Diese Stellenbeschreibung stellt eine Benachteiligung von Stellenbewerbern dar, welche nicht dieses Alter haben. Dies kann zu einem Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz führen. Eine Entschädigung scheidet nicht allein deshalb aus, dass der Arbeitgeber überhaupt keinen neuen Mitarbeiter eingestellt hat. So hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.08.2012 zum gerichtlichen Aktenzeichen 8 AZR 285/11 entschieden.

Vorliegend wurden in der Stellenausschreibung zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Der etwas ältere Kläger bewarb sich um ein dieser beiden Stellen. Er erhielt jedoch keine Einladung zum Vorstellungsgespräch. Andere Bewerber wurden vom Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Arbeitgeber entschied sich für keinen dieser eingeladenen Arbeitnehmer, sondern bestellte diese Stellen nicht. Der Kläger machte beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, da er wegen seines Alters in unzulässiger Weise benachteiligt worden sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, womit sich der Kläger nicht zufrieden gab und das Bundesarbeitsgericht anrief. Diese Revision des Klägers war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht hätte die Klage auf Entschädigung nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden dürfen, dass ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichstellungsgesetz nicht vorliegen würde, weil die Arbeitgeberin auch keinen anderen Bewerber eingestellt hat. Der Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, welches jetzt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgericht neu entscheiden muss. Hierbei ist weiterhin zu prüfen, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und seine Einstellung wegen seines Alters unterblieben ist.