Opferentschädigungsgesetz

Opferentschädigungsgesetz

Anstelle von Selbstjustiz hat in einem Rechtstaat der Staat die Aufgabe, den Bürger vor Straftaten zu beschützen und im Falle einer Straftat die rechtsstaatliche Strafverfolgung von den Ermittlungen bis zur Verurteilung und möglicherweise anschließenden Wiedereingliederung der Täter durchzuführen. Im Gegenzug existiert das Opferentschädigungsgesetz zur Entschädigung von Opfern von Straftaten, wenn der Staat zum Beispiel eine Straftat nicht verhindern konnte.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 13.06.2013 zum Aktenzeichen S 35 VG 21/10 klargestellt: „Dem Opferentschädigungsgesetz liegt vor allem der Gedanke zugrunde, dass die Gesellschaft für die gesundheitlichen Schäden des Opfers einer Gewalttat einzutreten hat, weil der Staat es im Einzelfall nicht vermocht hat, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren. Die Entschädigung der Opfer von Straftaten resultiert aus der besonderen Verantwortung des Staates für die Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung.“

Jedoch muss das Opfer beweisen, dass es einen vorsätzlichen, rechtwidrigen und tätlichen Angriff ausgesetzt war, was im Einzelfall schwierig sein kann. Daher empfiehlt es sich für das Opfer, selbst einen Rechtsanwalt (Opferanwalt) zu nehmen, der sowohl die Ansprüche gegenüber den Tätern, wie auch gegenüber dem Staat für sie durchsetzt. Der Täter hat in der Regel einen Strafverteidiger. Für das Opfer ist eher ein Fachanwalt für Sozialrecht zu empfehlen, der sich sowohl mit dem sozialen Entschädigungsrecht gegen die Sozialversicherungen, wie auch mit dem zivilen Entschädigungsrecht gegen den Täter (Personenschäden), wie auch dem Opferentschädigungsrecht gegen den Staat auskennt.

Im genannten Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf wird darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise das Opfer die Beweislast nicht hat, sondern der Staat, d.h. auch bei eingestellten Gerichtsverfahren Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Betracht kommen können. Hierzu führte das Gericht aus: „Vereiteln die Strafverfolgungsbehörden durch dilettantische Ermittlungsarbeit dem Opfer einer Gewalttat die Erbringung des Nachweises eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne des § 1 OEG, kann dies zu einer Umkehrung der Beweislast führen.“