Anrechung Urlaub an gesetzlichen Feiertagen
Anrechnung von Urlaub an gesetzlichen Feiertagen
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.2013 zum Aktenzeichen 9 AZR 430/11 gilt auch für die dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnisse der Grundsatz, wonach an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die klägerische Revision für unbegründet und schloss sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm an. Der dem Kläger zustehende tarifliche Gesamturlaubsanspruch wird durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, wenn der Kläger an diesen Tagen dienstplanmäßig zur Arbeit eingeteilt ist und somit ohne Urlaubsgewährung zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.
Die Behandlung der Feiertage ist in §§ 9 bis 13 ArbZG und in § 2 EFZG gesetzlich normiert. Für den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sind Feiertage nur dann von Bedeutung, wenn die übliche Arbeitszeit schon durch einen Feiertag ausfalle und aus diesem Grund das Arbeitsentgelt fortzuzahlen sei. Dieser Tag steht für die Urlaubsgewährung nicht zur Verfügung, da der Arbeitnehmer ohnehin keine Arbeitsleistung schulde. Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch die Freistellungserklärung von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreie. Dies ist auch an den gesetzlichen Feiertagen möglich und notwendig.
Nach § 3 II BUrlG gelten als Werktage im Sinne des § 3 I BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage seien. Eine Anrechnung von gesetzlichen Feiertagen mit Arbeitsverpflichtung auf den Erholungsurlaub ist durch das BUrlG nicht verboten. Sofern an einem gesetzlichen Feiertag Arbeitspflicht bestehe, sei er urlaubsrechtlich wie ein Werktag zu behandeln. Die Regelung in § 9 ArbZG soll nur eine Verkürzung des Urlaubsanspruchs durch Einbeziehung von Tagen verhindern, an denen keine Arbeitspflicht bestehe. Aus dem TVöD ergibt sich keine abweichende Regelung. Daher kann ein Arbeitnehmer gegen eine Anrechnung eines Urlaubstages nur dann vorgehen, wenn eine Arbeitspflicht nicht bestanden hätte.