Aufklärung

Aufklärung des Patienten

Jeder Patient hat das Recht, selbst über die Vornahme und Nichtvornahme von Behandlungen an seinem Körper zu entscheiden. Dies wird auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten genannt. Um jedoch selbst bestimmen zu können, was mit einem passiert, muss der Patient hierzu das entsprechende Wissen haben. Ohne dieses Wissen kann keine wirksame Selbstbestimmung erfolgen. Daher bestimmt § 630 e Absatz 1 BGB (eingefügt mit dem Patientenrechtegesetz):

„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere

–       Art, Umfang, Durchführung,

–       zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme

–       sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

In Absatz 2 dieser Vorschrift weißt der Gesetzgeber darauf hin, wie diese Aufklärung zu erfolgen hat:

„Die Aufklärung muss

1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

Ist die Aufklärung nicht nach diesen Vorgaben erfolgt, liegt keine rechtswirksame Aufklärung vor. Entsprechend wäre dann auch die Einwilligung des Patienten in die Maßnahme mangels rechtmäßiger Aufklärung nicht wirksam und der Eingriff stellt eine rechtwidrige Körperverletzung dar.

Der Gesetzgeber hat zugleich an Fälle gedacht, in welchen der Patient nicht in der Lage ist, aufgeklärt zu werden. Dann ist der vom Patienten Berechtigte, wie der bestellte Betreuer entsprechend aufzuklären. Nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen können diese ohne vorherige Aufklärung durchgeführt werden, wenn die Maßnahmen den Willen des Patienten nach der Patientenverfügung oder ansonsten dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.