Arbeitsunfähigkeit

Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Krankheitstag an

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2012 zum Aktenzeichen 5 AZR 886/11 bestätigt, dass der Arbeitgeber verlangen kann, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Krankheitstag an vorzulegen ist.

„Eine von  § 5 Absatz 1 EFZG abweichende Regelung der Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit durch Tarifvertrag bedarf einer klaren Regelung.“

Vorliegend ging der Streit über die Berechtigung des Arbeitgebers, von der Arbeitnehmerin die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Der auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommende Manteltarifvertrag bestimmt: „Erkrankt ein Arbeitnehmer, so muss spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest beigebracht werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, ein Attest des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu verlangen; die hierdurch entstehenden Kosten trägt der“ Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin auf: „bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern“.

Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin über das Arbeitsgericht aufgrund der genannten Bestimmung des Manteltarifvertrages.  Das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht sahen für die Klage keinen Erfolg. Hiernach ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Die Regelung eröffnet dem Arbeitgeber nicht nur das Recht der zeitlich früheren Anforderung, sondern daneben das Recht, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch für Zeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauern. „Das Verlangen bedarf weder einer Begründung noch eines sachlichen Grundes oder gar besonderer Verdachtsmomente auf Vortäuschung einer Erkrankung in der Vergangenheit.“ Der vorliegende Tarifvertrag schließt dieses Recht des Arbeitgebers nicht aus. Hierzu hätte es einer klaren Regelung des Tarifvertrages bedurft.