Aufklärung Behandlungsfehler

Aufklärung zu Behandlungsfehlern

Nach dem neuen Patientenrechtegesetz hat der Behandelnde den Patienten darüber zu informieren, dass Umstände vorliegen, welche die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, wenn der Patient danach fragt oder es zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist. Diese Regelung ist sehr stark umstritten, da auch Straftäter nicht die Pflicht zu Mitteilung an den Geschädigten bezüglich der Straftat haben, sondern selbst gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein Schweigerrecht haben. Soll nun der Arzt sich selbst bezichtigen müssen? Dies ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

Auf der anderen Seite war es bereits vor dem Patientenrechtegesetz entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte selbstverständlich, dass der Arzt darüber aufklären muss, welche Maßnahmen erforderlich sind, um gesundheitliche Gefahren abzuwehren, auch dann wenn etwas „schief gelaufen“ ist. Hierbei musste der Behandler jedoch nicht von sich aus sagen, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsste der Patient nunmehr nach jeder Behandlung fragen: „Was ist denn heute Schiefgelaufen?“ und der Behandler müsste auch dann über einen Behandlungsfehler informieren, wenn keine gesundheitlichen Gefahren abzuwenden sind. Wie auf dieser Basis ein vertrauensvolles Arzt-Patientenverhältnis geschaffen werden soll, ist kaum nachvollziehbar.

Wichtig bleibt jedoch, dass der Behandler von sich aus immer aufklären muss, wenn weitere Behandlungen erforderlich sind und welche Maßnahmen erforderlich, um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, egal aufgrund welcher Ursache diese Maßnahmen oder Behandlungen erforderlich sind.