Bei Sanktion Erhöhung Bedarf der Mitbewohner

Erhöhung des Bedarfs der Mitbewohner durch Sanktion ausfallender Mietanteil eines anderen in Bedarfsgemeinschaft lebenden SGB-II-Beziehers

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.05.2013 zum gerichtlichen Aktenzeichen B 4 AS 67/12 R entschieden, dass sich der Bedarf der Mitbewohner erhöht, wenn einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen werden. Diesen Mitbewohnern sind dann weitere Leistungen zur Verfügung zu stellen, welche In Höhe des sanktionsbedingt weggefallenen Mietkostenanteils sind. Das Bundessozialgericht ist sich bewusst, dass die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft, dies könne jedoch zu keiner Änderung der gesetzlichen Lage führen, an welches sich das Gericht halten muss.

Vorliegend waren einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, welche noch keine 25 Jahre alt war, nach mehreren Sanktionen die Leistungen für drei Monate vollständig entzogen worden. Für diesen Zeitraum bewilligte der SGB-II-Träger die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft neu, berücksichtigte bei der Klägerin und dem minderjährigen Sohn wie bisher einen Anspruch für die Kosten der Unterkunft nach dem sogenannten Kopfteilprinzip und setzte den Anteil des sanktionierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf null Euro. Dieser ging nicht gegen seine Leistungskürzung vor. Die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn machten im Sozialgerichtsverfahren geltend, dass die tatsächlichen Mietkosten nur noch zu zwei Dritteln übernommen würden.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Vorinstanzen und sprach der Klägerin und ihrem minderjähriger Sohn jeweils weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt dem beim sanktionierten Sohn weggefallenen Betrag zu. Aufgrund  des sanktionsbedingten Wegfalls des Anteils des sanktionierten Sohns hätten sich die von ihnen tatsächlich zu tragenden Wohnungsaufwendungen erhöht. „Dieser Bedarf sei nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen. Die Vorschrift sehe keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor.“

Weiter führte das Bundessozialgericht aus, dass im Regelfall davon auszugehen sei, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. „Dies gelte jedoch – trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung – ausnahmsweise nicht, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen.“ Dies sei hier gegeben.

Insbesondere wies das Bundessozialgericht darauf hin, dass es keine Mithaftung der nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für Fehlverhalten des volljährigen Sohnes gibt. Selbst wenn die Sanktion damit teilweise ins Leere laufe würde, hätte dies jedoch keine Bedeutung für die Individualansprüche der beiden Kläger. Auch eine faktische Mithaftung sei im SGB II nicht vorgesehen.