Konkurrenztätigkeit

Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 28.01.2013 zum Aktenzeichen 16 Sa 593/12 entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts Wiesbaden bestätigt, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos kündigen darf, wenn dieser unerlaubt Konkurrenztätigkeiten ausübt. Vorliegend war ein Arbeitnehmer seit dem Jahr 2000 bei seinem Arbeitgeber als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Der Arbeitgeber war ein Betrieb, welcher Abflussrohrsanierungen durchführte. Das Gericht erhob Beweis über die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers. Hierbei stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer im August 2007 im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin tätig war, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Nachdem der Arbeitnehmer Kenntnis von den Problemen der Kundin hatte, kam er ein paar Tage später erneut zur Kundin und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Für diese Tätigkeiten lies der Arbeitnehmer sich 900,00 € bar von der Kundin zahlen, ohne eine Quittung auszustellen. Der Arbeitnehmer behielt das Geld für sich. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erhielt, kündigte der im Juli 2011 dem Arbeitnehmer fristlos wegen dieses Vorfalls aus dem Jahr 2007. Die Kenntnis erlangte der Arbeitgeber dadurch, weil die Kundin beim Arbeitgeber für die mangelhaften Leistungen aus dem Jahr 2007 Nachbesserungen verlangte.

Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der Arbeitnehmer durch diese Konkurrenztätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt hat. Einem Arbeitnehmer ist es untersagt im Marktbereich seines Arbeitgebers, Dienste und Leistungen anzubieten, wenn er nicht zuvor hierfür das Einverständnis des Arbeitgebers eingeholt hat. Wegen dieser massiven Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages hielt das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung des Arbeitgebers für wirksam.