Datenschutz-Verletzung durch Jobcenter

Der Datenschutz darf auch durch das Jobcenter nicht verletzt werden. Das Bundessozialgericht hat mit der Entscheidung vom 25.01.2012 zum Aktenzeichen B 14 AS 65/11 R bestätigt, dass das verklagte Jobcenter durch Schreiben an den Vermieter und Telefongespräche mit diesem „unbefugt Sozialgeheimnisse der Kläger offenbart hat, indem es den Leistungsbezug der Kläger mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“ Das Jobcenter „kann eine Befugnis zum Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen der Kläger beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis der Kläger einholen müssen.“ Eine Verletzung des Datenschutzes kann geahndet werden. Entsprechende Strafantrage tragen möglicherweise zur Disziplierung der Jobcenter bei.

Bereits die Offenbarung gegenüber Dritten, dass jemand Leistungen durch das Jobcenter erhält stellt eine Verletzung des Datenschutzes dar. Die Informationen für die Leistungsbearbeitung sind zunächst vom Betroffenen einzuholen. Das Jobcenter kann nicht von sich aus an Vermieter oder Arbeitsgeber herantreten, mitteilen dass der Betroffene oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhält und Informationen zur Wohnung, Miete, Arbeit, Verdienst usw. einholen, ohne vorher beim Bedürftigen vorher die Daten einzuholen. Fraglich ist, ob die Zustimmung des Betroffenen erforderlich ist, wenn das Jobcenter von falschen oder unvollständigen Daten ausgeht oder ob bei Ablehnung der Zustimmung nur mit Zwangsmitteln reagiert werden kann

Derartiges Fehlverhalten kann entweder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 250.000,00 Euro oder strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. Jedoch wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, dass hierzu ein Strafantrag des Betroffenen erforderlich ist.

Patientenakte – Einsichtsrecht

Jeder Patient hat das Recht, in seine Patientenakte einzusehen. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Dies kann unter anderem wichtig sein bei vermuteten Fehlern des Arztes, Krankenhauses, der Pflege- oder der Rehabilitationseinrichtung. Auch für die Verfolgung von Ansprüchen gegen private Versicherungen oder gesetzliche Versicherungen wegen Krankheit, Unfall oder Erwerbsunfähigkeit sind die Patientenakten von erheblicher Bedeutung.

In den Patientenunterlagen sind u.a. die Dokumentationen zum Aufklärungsgespräch, Laborergebnisse, Röntgenaufnahmen, Diagnosen, Medikamente, aber auch Angaben zu Prothesen und Implantaten enthalten.

Das gleiche Recht steht Angehörigen oder Erben des Patienten zu, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Patientenunterlagen haben. Dieses Interesse kann mit der Vorlage einer Vorsorgevollmacht, des Betreuerausweises oder Erbscheins erfolgen.

Der Arzt hat jedoch Anspruch auf die entsprechenden Kopierkosten. Das Anforderungsschreiben sollte enthalten, für welchen Zeitraum, welche Patientenunterlagen oder ob die gesamten Patientenunterlagen angefordert werden. Gerade in Arzthaftungssachen ist eine vollständige Patientenakte von großer Bedeutung. In der Regel muss der Patient nachweisen, dass der Arzt oder das Krankenhaus Fehler gemacht hat und diese Fehler zu den eingetretenen Folgen geführt haben. Sind Patientenunterlagen lückenhaft, muss der Arzt nachweisen, dass auch nicht dokumentierte Aufklärungen, Diagnosen, Behandlungen usw. erfolgt sind. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass diese nicht durchgeführt wurden.

Sollte es zu Verzögerungen bei der Einsicht oder Kopie der Patientenakte kommen oder verweigert der Arzt oder das Krankenhaus die Einsicht oder Kopie der Patientenakte, sollte ein auf das Arzthaftungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dies sind zum Beispiel die Fachanwälte für Medizinrecht.