zahnärztliche Versorgung

Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung von immobilen Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

Nach Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.03.2013 treten zum 01.04.2013 Neuregelungen in Kraft, die eine Verbesserung der zahnärztlichen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen bewirken sollen. Eine angemessene und extrabudgetäre Honorierung soll Anreize bieten für eine Versorgung bei den Patienten zu Hause.

Mit einem entsprechenden Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15.02.2013 setzen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband die Vorgaben des Gesetzgebers aus dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz um.  Hintergrund ist, dass es pflegebedürftigen und behinderten Menschen gesundheitsbedingt häufig nicht möglich ist, selbst die Praxis des Zahnarztes aufzusuchen. Diese so genannte „aufsuchende Versorgung“ wird deshalb angemessen extrabudgetär honoriert. Ob die Höhe tatsächlich angemessen ist, oder nur als „angemessen“ bezeichnet wird, wird die Praxis zeigen. Jedenfalls soll so eine Versorgungslücke bei immobilen Patientinnen und Patienten geschlossen werden.

Die Vertragszahnärzte erhalten zusätzlich zu den Besuchsgebühren und dem Wegegeld eine Vergütung für die Versorgung in häuslicher Umgebung oder in Einrichtungen. Diese zusätzliche Leistungsposition soll „dem erhöhten personellen, instrumentellen und zeitlichen Aufwand für die aufsuchende Betreuung Rechnung tragen.“

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz soll der anspruchsberechtigte Personenkreis auf Menschen mit Demenz und psychischen Erkrankungen erweitert werden. Diese Neuregelungen sollen nach den Angaben des Ministeriums mit Mehrkosten für die Gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von jährlich ca. 20 Millionen Euro verbunden sein.

Einsicht in Pflegedokumentation

Einsicht in Pflegedokumentation

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.02.2013 zum Aktenzeichen VI ZR 359/11 entschieden:

„1. Der Anspruch des Pflegeheimbewohners auf Einsicht in die Pflegeunterlagen geht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 410 Abs. 1 BGB analog, § 412 BGB auf den – aufgrund des Schadensereignisses zu kongruenten Sozialleistungen verpflichteten – Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die den Altenpflegern obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht.

2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht einem Gläubigerwechsel in der Regel nicht entgegen, wenn eine Einwilligung des Heimbewohners in die Einsichtnahme der über ihn geführten Pflegedokumentation durch den Sozialversicherungsträger vorliegt oder zumindest sein vermutetes Einverständnis anzunehmen ist, soweit einer ausdrücklichen Befreiung von der Schweigepflicht Hindernisse entgegenstehen.

3. Es wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Offenlegung der Pflegedokumentation gegenüber dem Krankenversicherer dem mutmaßlichen Willen des verstorbenen Heimbewohners entspricht, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Betreuungspflichten des Altenpflegepersonals ermöglichen soll.“

Vorliegend hatte die Krankenkasse den beklagten Heimträger aus übergegangenem Recht einer bei ihr versicherten Heimbewohnerin auf Herausgabe der Kopien der Pflegedokumentation in Anspruch genommen, da sich die Versicherte bei einem Sturz in dem von der Beklagten betriebenen Pflegeheim erhebliche Verletzungen zuzog. Da die Krankenkasse die Behandlungskostengetragen hat, wollte sie auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche prüfen.

Nach den Ausführungen des BGH steht dem Heimbewohner grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die ihn betreffende Pflegedokumentation als Nebenanspruch aus dem Heimvertrag zu. Dieser Anspruch geht auf den Sozialversicherungsträger über, wenn und soweit mit seiner Hilfe das Bestehen von Schadensersatzansprüchen geklärt werden soll und die Altenpflegern obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit einem Gläubigerwechsel nicht entgegensteht.

Arzthonorar

Rückforderung von Arzthonorar

Niedergelassene Ärzte erhalten für ihre ärztlichen Leistungen zugunsten der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung keine monatliche Vergütung, sondern für jedes Quartal des Jahres einen Honorarbescheid. Bis zur Auszahlung aus dem Honorarbescheid gehen die Ärzte in der Regel in Vorleistung für Praxiskosten, wie zum Beispiel die Vergütung für das Personal. Die Abrechnung der Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist höchst kompliziert und bürokratisch organisiert, worauf die Ärzte keinen direkten Einfluss haben. Daher kann es auch passieren, dass sich Fehler einschleichen. Zur Vermeidung von Falschabrechnungen erfolgen Plausibilitätsprüfungen. Bei einer Kinderärztin führten diese Prüfungen dazu, dass die Kassenärztliche Vereinigung zu dem Schluss kam, dass in den Quartalen 1/2008 bis 3/2010 jeweils mindestens eine unrichtige Honorarabrechnung vorliegen würde. Auf dieser Grundlage wurden ca. 300.000,00 Euro Honorare zurück gefordert. Die Kinderärztin wehrte sich mit einem Widerspruch, was jedoch nicht ausreicht, da die Rückforderung der sofortigen Vollziehung unterliegt, also sofort auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Daher verlangte die Kindeärztin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Umfang von ca. 260.000 Euro und zahlte ca. 40.000 Euro Honorar zurück. Da die Kassenärztliche Vereinigung auch an der sofortigen Durchsetzung des Restbetrages festhalten wollte, war zusätzlich ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht erforderlich zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dies hatte das Ziel, dass darüber hinausgehende Rückforderungen, sofern diese sich in einem Klageverfahren bestätigen, erst zurück gefordert werden können, wenn diese Rückforderungen und deren Höhe endgültig feststehen, also erst dann, wenn deren Berechtigung tatsächlich gegeben ist.

Die Kinderärztin hatte hiermit Erfolg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Kinderärztin mit Beschluss vom 28. Januar 2013 zum Aktenzeichen L 3 KA 34/12 B ER recht, da das Gericht ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der noch geltend gemachten Honorarrückforderung hatte.

Dass es bei diesen Rahmenbedingungen schwierig ist, Nachfolger für ärztliche Praxen insbesondere im ländlichen Bereich zu finden, ist auch aus diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar.

Haftung Pflegeheim

Haftung des Pflegeheims wegen Verbrennung durch heißen Tee

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 31.05.2013 zum Aktenzeichen 4 U 85/12 entschieden, dass ein Pflegeheim haftet, wenn vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit Pflegebedürftigen und Demenzkranken zurückgelassen wird. Bei der 73-jährigen im Rollstuhl sitzenden Heimbewohnerin war infolge der Verbrennung durch heißen Tee eine Hauttransplantation erforderlich. Sie musste über einen Monat im Krankenhaus behandelt werden. Die zuständige Krankenkasse wollte die Behandlungskosten von über 85.000,00 Euro von dem Heimbetreiber ersetzt haben. Das Oberlandesgericht Schleswig hat den Heimbetreiber gegenüber der Krankenkasse zum Schadenersatz verpflichtet.

Das Gericht führte u.a. aus, dass es für das Pflegepersonal vorhersehbar sei, dass durch das unbeaufsichtigte Stehenlassen einer Thermoskanne zu erheblichen Verbrühungen kommen kann, egal ob bei dem sich Einschenkenden oder durch diesen bei anderen Heimbewohnern. Das Gericht stellte klar, dass das Pflegepersonal die Thermoskannen bei Verlassen des Raumes hätte mitnehmen müssen.

Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass der Betreiber gegenüber Heimbewohnern Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen hat und ihm eine Obhutspflicht insbesondere im Zusammenhang mit übernommenen Pflegeaufgaben obliege.

Für Betreiber von Pflegeheimen ist daher wichtig, konkrete Arbeitsanweisungen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Dies betrifft nicht nur wegen dieser Entscheidung heißen Tee, sondern alle gefährlichen Flüssigkeiten, gefährlichen Gegenstände, Sturzquellen und insbesondere bezüglich der Aufbewahrung und Verabreichung von Medikamenten.

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Nach § 630c Absatz 3 BGB muss der Behandelnde (Arzt, Therapeut, Pflegedienstleister, …) gegenüber dem Patienten eine wirtschaftliche Aufklärung vornehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist. Bei Kassenpatienten betrifft dies alle Leistungen, welche nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Bei den Leistungskürzungen des Gesetzgebers (Bundestagsabgeordnete) der letzten Jahre im System der gesetzlichen Krankenversicherung muss sich der Patient im Vorfeld entscheiden können, ob er die früher im System der gesetzlichen Krankenkasse befindlichen Leistungen oder auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch nehmen will und somit auch selbst bezahlen will und muss.

Diese wirtschaftliche Aufklärung muss gegenüber dem Patienten vor Beginn der Behandlung erfolgen und der Behandelnde muss auch über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Dem behandelnden Arzt, Pflegedienstleister, … ist aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zu empfehlen, dass er sich diese schriftliche Aufklärung vom Patienten gegenzeichnen lässt. Andernfalls besteht das Risiko, der Behandelnde selbst für die Behandlungskosten aufkommen muss. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient bestreitet, dass er vor der Behandlung über die Behandlungskosten aufgeklärt wurde. Daher ist es nachvollziehbar, dass Patienten zunehmend Unterschriften zu ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der Behandelnden leisten müssen.

Einwilligung des Patienten

Einwilligung des Patienten

Jeder Eingriff in den Körper stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Dies betrifft auch ärztliche Eingriffe zu wie zum Beispiel Medikamentengabe und Operationen. Um die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung entfallen zu lassen, ist die vorherige Einwilligung des Patienten erforderlich. Daher regelt § 630d Absatz 1, dass der Behandelnde verpflichtet ist vor der Durchführung des Eingriff die Einwilligung des Patienten einzuholen. Hierbei ist die Einholung der Einwilligung immer erforderlich, wenn die Behandlung einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder in ein sonstiges Recht des Patienten erfordert.

Wenn der Patient einwilligungsunfähig ist, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a BGB vorliegt, die den geplanten Eingriff gestattet und auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Kann eine Einwilligung für einen unaufschiebbaren Eingriff jedoch nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf er ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn er dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Ansonsten darf der Eingriff nicht durchgeführt werden.

Wer selbst über sich und seinen Körper entscheiden will, sollte daher eine Patientenverfügung entsprechend seinen individuellen Wünschen und Vorstellungen fertigen. Ergänzend sollte zudem eine Betreuungsverfügung gefertigt werden, dass man selbst seinen späteren Betreuer auswählt. Der Betreuer hat die Interessen und den Willen des Betreuten auch gegenüber Ärzten durchzusetzen. Dies betrifft nicht nur ältere oder kranke Menschen. Nicht selten kann man beispielsweise wegen einem Schlaganfall, Herzinfarkt oder Autounfall auch als junger Mensch nicht mehr über sich selbst, seine finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden.

Säumniszuschlag

Verringerung Säumniszuschlag

Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wird im Sozialgesetzbuch V ein § 256 a eingefügt, welcher überschrieben ist mit „Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen“. Hiernach können unter bestimmten Bedingungen nachzuzahlende Beiträge angemessen ermäßigt werden und der Säumniszuschlag vollständig erlassen werden. Darüber hinaus können noch nicht gezahlte Säumniszuschläge von bisher 5 Prozent monatlich (60 Prozent jährlich) reduziert werden. Daher sollten sich nach Inkrafttreten des Gesetzes diejenigen bei ihrer Krankenkasse melden, gegen welche Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Darüber hinaus sollten sich auch diejenigen bei einer Krankenkasse melden, welche entgegen der gesetzlichen Versicherungspflicht keinen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, da der Gesetzgeber mit diesem Gesetz einen Anreiz gesetzt hat, welcher zum 31.12.2013 ausläuft. Dieser Anreiz sieht vor, dass die nachzuzahlenden Versicherungsbeiträge und die Säumniszuschlage gemäß § 256 a Absatz 2 SGB V erlassen werden. Ähnliche Regelungen wurden für die Pflegeversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte geschaffen.

Die bisherige Gesetzeslage sah vor, dass für verspätete oder nicht gezahlte Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Säumnizuschlag von 5 Prozent pro Monat zu zahlen ist. Dies ist ein Jahreszinssatz von 60 Prozent. In der Regel werden kleine Selbstständige in die private Krankenversicherung gedrängt, da sie die Mindesbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied in den ersten Monaten oder Jahren der Selbstständigkeit nicht aufbringen können. Bleiben sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und können ihre Beiträge nicht bezahlen, entsteht Kraft Gesetes dieser hohe Säumniszuschlag. Bisher war die Begründung, dass man mit einen so hohen Säumnizuschlag die freiwilligen Versicherten zur pünktlichen Zahlung der Beiträge zwingen will. Kann jemand die Beiträge aus finanziellen Gründen nicht bezahlen, führt dies dann automatisch in die Überschultung aufgrund der hohen Säumniszuschläge.

 

Rechtsanwalt Gerd Klier, Neuruppin

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Ab Juli 2012 soll die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte in Kraft treten. Ziel des Bundesgesundheitsministeriums ist es insbesondere, vermehrt Ärzte für eine Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zu gewinnen, welche sich später als Hausärzte niederlassen sollen. Die Allgmeinmedizin soll in der ärztlichen Ausbildung weiter gestärkt werden. Das Bundesgesundheitsministerium will die Anteile im klinischen Studienabschnitt und im Praktischen Jahr erhöhen. Das Staatsexamen am Ende der Studienzeit wird entzerrt. Der schriftliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird vor das Praktische Jahr gelegt. Das Praktische Jahr soll auch in Teilzeit absolviert werden können, um eine bessere Vereinbarung von Familie und Beruf, bzw. Familie und Studium zu ermöglichen. Auch die Gemeinden und Landkreis mit ihren kommunalen Abgeordneten und ihren Verwaltungen müssen sich bewusst sein, dass die Rahmenbedingungen für die Niederlassung von Ärzten stimmen müssen.

Ob diese Änderungen der Approbationsordnung der Ärzte tatsächlich zu einer Verbesserung der medizinischen Versorgung insbesondere in ländlichen Gebieten führt, darf bezweifelt werden. Es muss zu einer umfassenden Verbesserung der Rahmenbedingungen für niedergelassene Ärzte kommen, wenn tatsächlich ein Anreiz für jünge Ärzte geschaffen werden soll, sich als Arzt niederzulassen. Auch bei dem jetzigen Vergütungssystem, der Arbeitsbelastung, Bürokratie und den erheblichen Risiken mit zunehmenden Klagefreudigkeit von Patienten und damit hohen Versicherungsbeiträgen muss der Gesetzgeber zeitnah handeln, wenn auch im ländlichen Bereich die medizinischen Versorgung gewährleistet werden soll.

Zahnärzte und Ärzte vor dem Bundessozialgericht

Am 13.10.2010 musste sich das Bundessozialgericht mit insgesamt sieben Klagen von Zahnärzten und Ärzten auseinandersetzen. Diese Urteile sind nicht nur für die Zahnärzte und Ärzte selbst von Bedeutung, sondern betreffen u. a. den abrechenbaren Umfang von Behandlungen und Verschreibungen der Zahnärzte und Ärzte zu ihren in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten. Mehrere Entscheidungen betreffen die Punktmengengrenzen (die erst in der Quartalsabrechnung in Geld umgerechnet werden), welche nach dem Gericht mit Ausnahme der Kieferorthopäden auch für oralchirurgische Zahnärzte und die MKG-Chirurgen gelten. Weitere Entscheidungen betrafen Regresse der Zahnärzte wegen Verordnungen von Megestat und Dronabinol. In diesen Fällen sind die Ärzte in Regress genommen worden, weil diese Medikamente für die erfolgten Behandlungen nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arzt die Notwendigkeit der Verordnung gesehen hat oder die Behandlung mit den Medikamenten erfolgreich war. Gesetzlich Versicherte sind grundsätzlich auf die jeweils zugelassenen Medikamente beschränkt, selbst wenn andere Medikamente besser wirken oder weniger Nebenwirkungen haben.

Das Bundessozialgericht ist diesbezüglich an die Gesetze gebunden, welche von den Abgeordneten des Deutschen Bundestages erlassen werden. Wenn die gesetzlich Versicherten auch von den neuen Entwicklungen der Medizin, Behandlungstechnik, Pharmzie und so weiter frühzeitig profitieren sollen, dann müssen diese sich mit ihren regionalen Bundestagsabgeordneten auseinandersetzen, dass sich diese für eine entsprechende Änderung der Gesetze einsetzen. Andernfalls verbleibt es in diesem Bereich bei der Zweiklassenmedizin.

Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Beiträge zur privaten Krankenversicherung und zur privaten Pflegeversicherung sind von denjenigen zu erbringen, welche nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind. Bei der Beitragszahlung kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende Geld hat, um die Beiträge zu zahlen. Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit. Wenn der Betroffene die Beiträge nicht erbringen kann, kann er einen Antrag beim Grundsicherungsamt nach dem SGB II, auch Jobcenter genannt, oder beim Grundsicherungsamt nach dem SGB XII (für dauerhaft Erwerbsunfähige und Altersrenter) stellen, dass die Beiträge übernommen werden. Bereits dann, wenn man allein wegen der Beiträge sozialbedürftig wird, sind die Beiträge zu übernehmen. Besteht soziale Bedürftigkeit, sind die Beiträge zusätzlich zu den Sozialleistungen zu übernehmen. Die SGB II – Behörden müssen den vollen Beitrag für die private Krankenversicherung übernehmen, da seit dem 01.01.2009 für SGB II – Bezieher die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen ist. Andernfalls würde eine Deckungslücke entstehen, die zu existenzbedrohenden Schulden führen würde. (LSG Nieders.-Bremen, L 15 AS 1048/09 B, Beschluss vom 03.12.2009 und LSG Saarland, L 9 AS 15/09, Urteil vom 13.04.2010)

Die Betroffenen sollten sich jedoch davor hüten, sich in die so genannte Basisversicherung zwingen zu lassen. Diese erbringt maximal die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und bezahlt den Ärzten erheblich weniger Vergütung, als für die gleiche Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird. Darüber hinaus ist kein Arzt – außer in Notfällen – verpflichtet, Versicherte des Basistarifs zu behandeln, zumal jeder Behandlung eines im Basistarif Versicherten für den Arzt bedeuten, dass er einen erheblichen Umfang der Behandlungskosten aus der privaten Tasche des Arztes zahlen muss.

Diese Deckungslücke würde nach dem LSG Niedersachsen-Bremen gegen die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zur Sicherstellung des Existenzminimums verstoßen.