Einwilligung des Patienten
Einwilligung des Patienten
Jeder Eingriff in den Körper stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Dies betrifft auch ärztliche Eingriffe zu wie zum Beispiel Medikamentengabe und Operationen. Um die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung entfallen zu lassen, ist die vorherige Einwilligung des Patienten erforderlich. Daher regelt § 630d Absatz 1, dass der Behandelnde verpflichtet ist vor der Durchführung des Eingriff die Einwilligung des Patienten einzuholen. Hierbei ist die Einholung der Einwilligung immer erforderlich, wenn die Behandlung einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder in ein sonstiges Recht des Patienten erfordert.
Wenn der Patient einwilligungsunfähig ist, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a BGB vorliegt, die den geplanten Eingriff gestattet und auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.
Kann eine Einwilligung für einen unaufschiebbaren Eingriff jedoch nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf er ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn er dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Ansonsten darf der Eingriff nicht durchgeführt werden.
Wer selbst über sich und seinen Körper entscheiden will, sollte daher eine Patientenverfügung entsprechend seinen individuellen Wünschen und Vorstellungen fertigen. Ergänzend sollte zudem eine Betreuungsverfügung gefertigt werden, dass man selbst seinen späteren Betreuer auswählt. Der Betreuer hat die Interessen und den Willen des Betreuten auch gegenüber Ärzten durchzusetzen. Dies betrifft nicht nur ältere oder kranke Menschen. Nicht selten kann man beispielsweise wegen einem Schlaganfall, Herzinfarkt oder Autounfall auch als junger Mensch nicht mehr über sich selbst, seine finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden.