Chefarzt Kündigung

Außerordentliche Kündigung von Ärzten und Chefärzten

Die Arbeitsgerichte müssen sich immer wieder mit außerordentlichen Kündigungen von Ärzten und Chefärzten auseinandersetzen. So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 17. April 2013 zum Aktenzeichen 2 Sa 179/12 die außerordentliche Kündigung eines Chefarztes wegen unzulässiger Privatliquidation für wirksam erklärt und eine vorherige Abmahnung für entbehrlich gehalten.

Die Arbeitgeberin hat die außerordentliche Kündigung darauf gestützt, dass der Chefarzt ärztliche Leistungen abgerechnet hat, zu deren Abrechnung er nach der § 4 Abs. 2 der GOÄ nicht berechtigt war. Dieser Abrechnungsbetrug ist an sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht, die dem Schutz und der Förderung des Vertragszweckes dienen, kann an sich ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, so das Landesarbeitsgericht. Das Verhalten des Chefarztes war geeignet, den Ruf des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr zu gefährden. Gerade ein Chefarzt in leitender Position ist verpflichtet, zur Förderung des Vertragszweckes sein Verhalten in der Weise einzurichten, dass er das Ansehen des Arbeitgebers nicht beschädigt.

Der Arzt kann gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Vorliegend hatte der Chefarzt jedoch weder die ärztlichen Leistungen selbst erbracht, noch unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung durchführen lassen. Nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts muss der Chefarzt an der Leistungserbringung im Einzelfall mitwirken und die nach der jeweiligen Art der Leistung gebotene Aufsicht führen. „Der Chefarzt muss der Verantwortlichkeit für die Durchführung der delegierten Leistungen im Einzelfall tatsächlich und fachlich gerecht werden. Eine derartige Aufsicht setzt aber – wenn schon nicht Anwesenheit – dann jedenfalls die Möglichkeit, unverzüglich persönlich einwirken zu können, voraus. Dagegen reicht es nicht aus, dass der Chefarzt die Behandlung nur supervisiert und fachlich begleitet.“

Das Landesarbeitsgericht stellte nochmals klar, dass es zur „Erfüllung der Verpflichtung aus dem Wahlarztvertrag erforderlich ist, dass der Chefarzt durch sein eigenes Tätig werden der wahlärztlichen Behandlung sein persönliches Gepräge gibt, d. h. er muss sich zu Beginn, während und zum Abschluss der Behandlung mit dem Patienten befassen. Kernleistungen hat er stets persönlich zu erbringen. Dabei ist bei jeder einzelnen Behandlungsmaßnahme zu fragen, ob sie dem Wahlarzt nach herkömmlichem Verständnis zur eigenen Verantwortung zuzurechnen ist. Ist dies nicht gewährleistet, so handelt es sich nicht um eine zulässige gebührenrechtliche Delegation. Der Honoraranspruch des Chefarztes besteht nicht, weil es sich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht um eine eigene Leistung handelt.“

Ist wie vorliegend von einer vorhersehbaren Verhinderung des Klägers in den streitbefangenen Fällen auszugehen, die von einer Wahlarztvereinbarung nicht umfasst wird, darf auch keine entsprechende Liquidation von Wahlarztleistungen erfolgen. Der Chefarzt hatte mit den Patienten auch keine wirksame Stellvertretervereinbarung im Wege der Individualabrede getroffen.

In dem vorliegenden Fall hat somit der Chefarzt gegenüber den Patienten/Krankenkassen über das Vorliegen der Tatsachen getäuscht, die den geltend gemachten Zahlungsanspruch begründet hätten. Diese Pflichtverletzung ist dem handelnden Chefarzt vorzuwerfen. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er gehindert war, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Darüber hinaus hat der Chefarzt keine durchgreifenden Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorgetragen.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgericht hat der Chefarzt „durch sein Verhalten seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt, denn er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen und den Ruf des Beklagten schädigen kann.“  Der Chefarzt „war gehalten, das Vertrauen Außenstehender – hier der Patienten – in die korrekte Abrechnung der medizinischen Leistungen nicht zu erschüttern und auf diese Weise den Ruf der Beklagten zu belasten. Unzulässige Abrechnungen fallen negativ auf die Beklagte zurück. Diese setzt sich damit dem Verdacht aus, aus ihrer Sphäre heraus, durch ihre Mitarbeiter, würden Patienten und Krankenkassen betrogen.“

Wegen dieser Schwere der Vertragsverletzungen bedurfte es im vorliegenden Fall nicht einmal einer vorherigen Abmahnung. Angesichts des planvollen und zielgerichteten Handelns des Chefarztes und angesichts der Häufigkeit der falschen Abrechnungen liegt auch kein Flüchtigkeitsfehler oder ein einmaliger Ausrutscher vor.

Arzthonorar

Rückforderung von Arzthonorar

Niedergelassene Ärzte erhalten für ihre ärztlichen Leistungen zugunsten der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung keine monatliche Vergütung, sondern für jedes Quartal des Jahres einen Honorarbescheid. Bis zur Auszahlung aus dem Honorarbescheid gehen die Ärzte in der Regel in Vorleistung für Praxiskosten, wie zum Beispiel die Vergütung für das Personal. Die Abrechnung der Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung ist höchst kompliziert und bürokratisch organisiert, worauf die Ärzte keinen direkten Einfluss haben. Daher kann es auch passieren, dass sich Fehler einschleichen. Zur Vermeidung von Falschabrechnungen erfolgen Plausibilitätsprüfungen. Bei einer Kinderärztin führten diese Prüfungen dazu, dass die Kassenärztliche Vereinigung zu dem Schluss kam, dass in den Quartalen 1/2008 bis 3/2010 jeweils mindestens eine unrichtige Honorarabrechnung vorliegen würde. Auf dieser Grundlage wurden ca. 300.000,00 Euro Honorare zurück gefordert. Die Kinderärztin wehrte sich mit einem Widerspruch, was jedoch nicht ausreicht, da die Rückforderung der sofortigen Vollziehung unterliegt, also sofort auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Daher verlangte die Kindeärztin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Umfang von ca. 260.000 Euro und zahlte ca. 40.000 Euro Honorar zurück. Da die Kassenärztliche Vereinigung auch an der sofortigen Durchsetzung des Restbetrages festhalten wollte, war zusätzlich ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Sozialgericht erforderlich zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Dies hatte das Ziel, dass darüber hinausgehende Rückforderungen, sofern diese sich in einem Klageverfahren bestätigen, erst zurück gefordert werden können, wenn diese Rückforderungen und deren Höhe endgültig feststehen, also erst dann, wenn deren Berechtigung tatsächlich gegeben ist.

Die Kinderärztin hatte hiermit Erfolg und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab der Kinderärztin mit Beschluss vom 28. Januar 2013 zum Aktenzeichen L 3 KA 34/12 B ER recht, da das Gericht ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der noch geltend gemachten Honorarrückforderung hatte.

Dass es bei diesen Rahmenbedingungen schwierig ist, Nachfolger für ärztliche Praxen insbesondere im ländlichen Bereich zu finden, ist auch aus diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar.

Aufklärung Behandlungsfehler

Aufklärung zu Behandlungsfehlern

Nach dem neuen Patientenrechtegesetz hat der Behandelnde den Patienten darüber zu informieren, dass Umstände vorliegen, welche die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, wenn der Patient danach fragt oder es zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist. Diese Regelung ist sehr stark umstritten, da auch Straftäter nicht die Pflicht zu Mitteilung an den Geschädigten bezüglich der Straftat haben, sondern selbst gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein Schweigerrecht haben. Soll nun der Arzt sich selbst bezichtigen müssen? Dies ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

Auf der anderen Seite war es bereits vor dem Patientenrechtegesetz entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte selbstverständlich, dass der Arzt darüber aufklären muss, welche Maßnahmen erforderlich sind, um gesundheitliche Gefahren abzuwehren, auch dann wenn etwas „schief gelaufen“ ist. Hierbei musste der Behandler jedoch nicht von sich aus sagen, dass es sich um einen Behandlungsfehler handelt.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsste der Patient nunmehr nach jeder Behandlung fragen: „Was ist denn heute Schiefgelaufen?“ und der Behandler müsste auch dann über einen Behandlungsfehler informieren, wenn keine gesundheitlichen Gefahren abzuwenden sind. Wie auf dieser Basis ein vertrauensvolles Arzt-Patientenverhältnis geschaffen werden soll, ist kaum nachvollziehbar.

Wichtig bleibt jedoch, dass der Behandler von sich aus immer aufklären muss, wenn weitere Behandlungen erforderlich sind und welche Maßnahmen erforderlich, um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, egal aufgrund welcher Ursache diese Maßnahmen oder Behandlungen erforderlich sind.

Haftung Pflegeheim

Haftung des Pflegeheims wegen Verbrennung durch heißen Tee

Das Oberlandesgericht Schleswig hat mit Urteil vom 31.05.2013 zum Aktenzeichen 4 U 85/12 entschieden, dass ein Pflegeheim haftet, wenn vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit Pflegebedürftigen und Demenzkranken zurückgelassen wird. Bei der 73-jährigen im Rollstuhl sitzenden Heimbewohnerin war infolge der Verbrennung durch heißen Tee eine Hauttransplantation erforderlich. Sie musste über einen Monat im Krankenhaus behandelt werden. Die zuständige Krankenkasse wollte die Behandlungskosten von über 85.000,00 Euro von dem Heimbetreiber ersetzt haben. Das Oberlandesgericht Schleswig hat den Heimbetreiber gegenüber der Krankenkasse zum Schadenersatz verpflichtet.

Das Gericht führte u.a. aus, dass es für das Pflegepersonal vorhersehbar sei, dass durch das unbeaufsichtigte Stehenlassen einer Thermoskanne zu erheblichen Verbrühungen kommen kann, egal ob bei dem sich Einschenkenden oder durch diesen bei anderen Heimbewohnern. Das Gericht stellte klar, dass das Pflegepersonal die Thermoskannen bei Verlassen des Raumes hätte mitnehmen müssen.

Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass der Betreiber gegenüber Heimbewohnern Leistungen nach dem anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen hat und ihm eine Obhutspflicht insbesondere im Zusammenhang mit übernommenen Pflegeaufgaben obliege.

Für Betreiber von Pflegeheimen ist daher wichtig, konkrete Arbeitsanweisungen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Dies betrifft nicht nur wegen dieser Entscheidung heißen Tee, sondern alle gefährlichen Flüssigkeiten, gefährlichen Gegenstände, Sturzquellen und insbesondere bezüglich der Aufbewahrung und Verabreichung von Medikamenten.

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Wirtschaftliche Aufklärung des Patienten

Nach § 630c Absatz 3 BGB muss der Behandelnde (Arzt, Therapeut, Pflegedienstleister, …) gegenüber dem Patienten eine wirtschaftliche Aufklärung vornehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist. Bei Kassenpatienten betrifft dies alle Leistungen, welche nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Bei den Leistungskürzungen des Gesetzgebers (Bundestagsabgeordnete) der letzten Jahre im System der gesetzlichen Krankenversicherung muss sich der Patient im Vorfeld entscheiden können, ob er die früher im System der gesetzlichen Krankenkasse befindlichen Leistungen oder auch darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch nehmen will und somit auch selbst bezahlen will und muss.

Diese wirtschaftliche Aufklärung muss gegenüber dem Patienten vor Beginn der Behandlung erfolgen und der Behandelnde muss auch über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Dem behandelnden Arzt, Pflegedienstleister, … ist aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zu empfehlen, dass er sich diese schriftliche Aufklärung vom Patienten gegenzeichnen lässt. Andernfalls besteht das Risiko, der Behandelnde selbst für die Behandlungskosten aufkommen muss. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient bestreitet, dass er vor der Behandlung über die Behandlungskosten aufgeklärt wurde. Daher ist es nachvollziehbar, dass Patienten zunehmend Unterschriften zu ihrer eigenen Sicherheit und zur Sicherheit der Behandelnden leisten müssen.

Einwilligung des Patienten

Einwilligung des Patienten

Jeder Eingriff in den Körper stellt grundsätzlich eine Körperverletzung dar. Dies betrifft auch ärztliche Eingriffe zu wie zum Beispiel Medikamentengabe und Operationen. Um die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung entfallen zu lassen, ist die vorherige Einwilligung des Patienten erforderlich. Daher regelt § 630d Absatz 1, dass der Behandelnde verpflichtet ist vor der Durchführung des Eingriff die Einwilligung des Patienten einzuholen. Hierbei ist die Einholung der Einwilligung immer erforderlich, wenn die Behandlung einen Eingriff in den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder in ein sonstiges Recht des Patienten erfordert.

Wenn der Patient einwilligungsunfähig ist, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a BGB vorliegt, die den geplanten Eingriff gestattet und auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

Kann eine Einwilligung für einen unaufschiebbaren Eingriff jedoch nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf er ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn er dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Ansonsten darf der Eingriff nicht durchgeführt werden.

Wer selbst über sich und seinen Körper entscheiden will, sollte daher eine Patientenverfügung entsprechend seinen individuellen Wünschen und Vorstellungen fertigen. Ergänzend sollte zudem eine Betreuungsverfügung gefertigt werden, dass man selbst seinen späteren Betreuer auswählt. Der Betreuer hat die Interessen und den Willen des Betreuten auch gegenüber Ärzten durchzusetzen. Dies betrifft nicht nur ältere oder kranke Menschen. Nicht selten kann man beispielsweise wegen einem Schlaganfall, Herzinfarkt oder Autounfall auch als junger Mensch nicht mehr über sich selbst, seine finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten entscheiden.

Aufklärung

Aufklärung des Patienten

Jeder Patient hat das Recht, selbst über die Vornahme und Nichtvornahme von Behandlungen an seinem Körper zu entscheiden. Dies wird auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten genannt. Um jedoch selbst bestimmen zu können, was mit einem passiert, muss der Patient hierzu das entsprechende Wissen haben. Ohne dieses Wissen kann keine wirksame Selbstbestimmung erfolgen. Daher bestimmt § 630 e Absatz 1 BGB (eingefügt mit dem Patientenrechtegesetz):

„Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere

–       Art, Umfang, Durchführung,

–       zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme

–       sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

In Absatz 2 dieser Vorschrift weißt der Gesetzgeber darauf hin, wie diese Aufklärung zu erfolgen hat:

„Die Aufklärung muss

1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,

2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,

3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.“

Ist die Aufklärung nicht nach diesen Vorgaben erfolgt, liegt keine rechtswirksame Aufklärung vor. Entsprechend wäre dann auch die Einwilligung des Patienten in die Maßnahme mangels rechtmäßiger Aufklärung nicht wirksam und der Eingriff stellt eine rechtwidrige Körperverletzung dar.

Der Gesetzgeber hat zugleich an Fälle gedacht, in welchen der Patient nicht in der Lage ist, aufgeklärt zu werden. Dann ist der vom Patienten Berechtigte, wie der bestellte Betreuer entsprechend aufzuklären. Nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen können diese ohne vorherige Aufklärung durchgeführt werden, wenn die Maßnahmen den Willen des Patienten nach der Patientenverfügung oder ansonsten dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Säumniszuschlag

Verringerung Säumniszuschlag

Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wird im Sozialgesetzbuch V ein § 256 a eingefügt, welcher überschrieben ist mit „Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen“. Hiernach können unter bestimmten Bedingungen nachzuzahlende Beiträge angemessen ermäßigt werden und der Säumniszuschlag vollständig erlassen werden. Darüber hinaus können noch nicht gezahlte Säumniszuschläge von bisher 5 Prozent monatlich (60 Prozent jährlich) reduziert werden. Daher sollten sich nach Inkrafttreten des Gesetzes diejenigen bei ihrer Krankenkasse melden, gegen welche Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Darüber hinaus sollten sich auch diejenigen bei einer Krankenkasse melden, welche entgegen der gesetzlichen Versicherungspflicht keinen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, da der Gesetzgeber mit diesem Gesetz einen Anreiz gesetzt hat, welcher zum 31.12.2013 ausläuft. Dieser Anreiz sieht vor, dass die nachzuzahlenden Versicherungsbeiträge und die Säumniszuschlage gemäß § 256 a Absatz 2 SGB V erlassen werden. Ähnliche Regelungen wurden für die Pflegeversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte geschaffen.

Die bisherige Gesetzeslage sah vor, dass für verspätete oder nicht gezahlte Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Säumnizuschlag von 5 Prozent pro Monat zu zahlen ist. Dies ist ein Jahreszinssatz von 60 Prozent. In der Regel werden kleine Selbstständige in die private Krankenversicherung gedrängt, da sie die Mindesbeiträge für die gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied in den ersten Monaten oder Jahren der Selbstständigkeit nicht aufbringen können. Bleiben sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und können ihre Beiträge nicht bezahlen, entsteht Kraft Gesetes dieser hohe Säumniszuschlag. Bisher war die Begründung, dass man mit einen so hohen Säumnizuschlag die freiwilligen Versicherten zur pünktlichen Zahlung der Beiträge zwingen will. Kann jemand die Beiträge aus finanziellen Gründen nicht bezahlen, führt dies dann automatisch in die Überschultung aufgrund der hohen Säumniszuschläge.

 

Rechtsanwalt Gerd Klier, Neuruppin

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht

Haftung des fehlerhaft handelnden Operateurs

Der Bundesgerichtshof hat sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchen Umfang ein fehlerhaft handelnder Operateur auch für die Folgen des Zweiteingriffs durch einen anderen nachbehandelnden Arzt haftet, der eingeschaltet werden muss, weil beim Ersteingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.05.2012 zum Aktenzeichen VI ZR 157/11 entschieden, dass bei der Erforderlichkeit einer weiteren Operation wegen eines Fehlers des Erstoperateurs der Arzt der Erstoperation auch haftet für die beim oder durch den Zweiteingriff eintretenden Komplikationen, sofern diese noch unter den Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm fallen.

Die Juristen unterscheiden zwischen der haftungsbegründenden Kausalität und der haftungsausfüllenden Kausalität. Bei der haftungsbegründenden Kausalität geht es um den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und der Verletzung des Rechtsgutes, wie die konkrete Gesundheitsschädigung, den so genannten Primärschaden des Patienten. Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechtsgutes (Primärschaden) und den weiteren Gesundheitsschäden.

Wenn feststeht, dass der Arzt durch ein fehlerhaftes und rechtswidriges Handeln dem Patienten einen Schaden zugefügt hat, dann muss der Arzt beweisen, dass der gleiche Schaden beim Patienten auch eingetreten wäre, wenn der Arzt fehlerfrei und rechtmäßig gehandelt hätte.

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten entsprechend der Regeln der ärztlichen Kunst zu versorgen. Diese Pflicht dient auch dem Schutz des Patienten vor an sich nicht erforderlichen Zweiteingriffen und den damit zusammenhängenden Folgen. Das Gericht hat klargestellt, dass der Arzt dem Patienten auch für alle entstanden materiellen und immateriellen Schäden haftet, welche durch die zweite Operation eingetreten sind, wenn die erste Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt wäre und damit die zweite Operation nicht erforderlich gewesen wäre.

Etwas anderes gilt, wenn das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war, somit sich der Behandlungsfehler des Erstbehandelnden auf den weiteren Krankheitsverlauf nicht ausgewirkt hat.

Im hier vorliegenden Fall gab der Bundesgerichtshof der Klage statt, auch hinsichtlich der eingetretenen Folgeschäden.

Organtransplantation

Die Organstransplantation unterliegt den Regeln des Transpantationsgesetzes. Mit Wirkung vom 01. August 2012 trat das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes in Kraft. Dieses Gesetz setzt EU-rechtliche Vorgaben um. Ziel ist es, in der EU einheitliche und gesetzlich festgelegte Standards für die Qualität und Sicherheit der Organtransplantation zu erreichen. Krankenhäuser müssen einen Transplantationsbeauftragten bestellen. Die so genannten Lebendspender sollen besser abgesichert werden. Daher gibt es Modalitäten zur Behandlung, des Krankengeldes der Lohnfortzahlung und weitere Regelungen. Auch aus Anlass der aktuellen Berichterstattungen ist darauf hinzuweisen, dass es unverändert bei dem Grundsatz verbleiben soll, dass derjenige ein Spenderorgan bekommen soll, der es am dringendsten benötigt, um weiterleben zu können.

Sowohl Organspender wie auch Organempfänger können sich anhand des Gesetzes über die genauen Modalitäten, Datenschutz, Verbote und dergleichen informieren. Es ist in der Regel kein angenehmes Thema für die Betroffenen, sich mit dem Thema Organtransplantation auseinander zu setzen. Auf der anderen Seite muss man sich bewusst sein, dass die Organtransplantation Leben rettet und die Empfänger ohne Organtransplantation dem Tod geweiht sind.

Ausdrücklich enthält das Gesetz ein Verbot mit Organen oder Gewebe zu handeln.

Die Nichteinhaltung des Gesetzes wird mit Geldstrafe und in konkret bestimmten Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.