Rechnung an Kassenpatient

Der Kassenpatient, das heißt der Patient, welcher Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und kann darüber hinaus Leistungen auf eigene Rechnung in Anspruch nehmen. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten grundsätzlich alle Leistungen als Sachleistungen. Für diese Sachleistungen erstellt der Arzt eine Abrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung und erhält von dieser sein Geld. Diese wiederum erhält über einen komplizierten Berechnungsweg auf Umwegen von den Krankenkassen sein Geld, in welche die Versicherten ihre Beiträge eingezahlt haben. Mithin hat der Patient, außer die Pauschale von 10,00 € pro Quartal, an den Arzt keine Zahlung zu leisten. Nur wenn der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätigt, muss er die Behandlung selbst zahlen. Eine Vereinbarung, wonach die Abrechnung nach der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen soll und in der der Versicherte lediglich darauf hingewiesen wird, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen kann, reicht entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts München vom 28.04.2010 zum Aktenzeichen 163 C 34297/09 für eine wirksame private Honorarvereinbarung nicht aus. Nachdem ein Patient auf eine solche Vereinbarung gezahlt hatte und er seine Rückforderungsansprüche an seine Krankenversicherung abtrat, verklagte die Versicherung den Arzt erfolgreich auf die Erstattung der Behandlungskosten.

Aufklärung durch den Arzt

Die Ärzte in den Praxen und Krankenhäusern haben die Pflicht zur umfangreichen Aufklärung gegenüber den Patienten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen können sich umfangreiche Schadensersatzzahlungen an die Patienten ergeben, welche grundsätzlich über die Berufshaftpflichtversicherung ausgeglichen werden.

Das Oberlandgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2010 zum Aktenzeichen 12 U 148/08 bestätigt, dass das Aufklärungsgespräch eine originäre ärztliche Aufgabe ist, welche nicht in weiten Teilen auf das nichtärztliche Personal übertragen werden darf. Im vorliegenden Fall erfolgte die Aufklärung zumindest zu einem Teil durch einen Stationspfleger. Dies hatte Folgen für den Schadensersatzanspruch der Patientin. Das Gericht führte aus, diese Aufklärung sei „nicht ausreichend, denn dem Patienten muss auch bei schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Arzt – und nicht mit einem Pfleger – gegeben werden.“

Daher ist den Ärzten in jedem Einzelfall zu raten, ein an dem Patienten orientierte individuelle Aufklärung vorzunehmen und dieser Aufklärung gut zu dokumentieren. Auf der anderen Seite ist bei den umfangreichen Pflichten zur Aufklärung des Patienten durch den Arzt nicht ganz unberechtigt zu fragen, wann der Arzt noch behandeln soll, wenn er seine Arbeitszeit für Aufklärung, Beratung, Dokumentation, Abrechnung usw. aufwenden muss. Daher muss auch im Sinne der Patienten das aktuelle System gründlich überdacht werden, dass die Ärzte mehr Zeit zur Behandlung haben, was auch den aktuellen und zukünftig noch größeren Mangel an Ärzten insbesondere in ländlichen Gebieten vorbeugen würde.

Arzthaftung

Was bedeutet Arzthaftung? Wenn sich ein Patient vom Arzt untersuchen und behandeln lassen möchte, schließt er mit dem Arzt in der Regel einen mündlichen Vertrag. Aus diesen erwachsen für Ärzte und Patienten Rechte und Pflichten. Für den Patienten sind es die Ansprüche auf fehlerfreie Beratung, Untersuchung und Behandlung und für den Arzt das Recht auf die Abrechnung seiner Vergütung. Der Arzt schuldet keinen Erfolg der Heilung, sondern ein fachkundiges Bemühen zur Besserung und Heilung des Patienten. Hierbei können auch Ärzten, wie jeden anderen Menschen,  Fehler unterlaufen, die mal folgenlos bleiben und im anderen Fall erhebliche Folgen haben können. Fehler können bereits in der Diagnose, Aufklärung und Dokumentation oder direkt bei der Behandlungen passieren. Der Patient will in einen solchen Fall seinen Schaden ersetzt haben, wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, zusätzliche Kosten, Eigenbeteiligungen usw.

Für beide Seiten ist es in einem solchen Fall von erheblichen Vorteil, wenn sie auf fachkundige rechtliche Beratung und Vertretung zählen können. Bei der Schadensabwicklung sind wiederum juristische Fehler zu vermeiden, da sich diese insbesondere finanziell erheblich auswirken können. In der Regel muss der Patient sowohl den Schaden und auch den Zusammenhang vom ärztlichen Fehlverhalten zum Schadenseintritt beweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler muss jedoch der Arzt grundsätzlich beweisen, dass der Schaden mit seinem Fehler nicht im Zusammenhang steht. Bereits an dieser Stelle sind Erfahrungen und juristische Kenntnisse gefragt.

Arbeitgeber übernimmt Unfallschaden

Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Unfallschaden des Arbeitsnehmers zu übernehmen, dass heißt den Arbeitnehmer die mit dem Unfall verbundenen Schäden zu ersetzen. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Rufbereitschaft mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt und verunglückt, hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf den Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Bemessung des Ersatzanspruchs des Arbeitnehmers richtet sich nach den Regeln des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.06.2011 zum Aktenzeichen B 8 AZR 102/10 entschieden.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit selbst zu tragen, auch wenn hierbei Schäden an seinem Fahrzeug entstehen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt jedoch eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber während seiner Rufbereitschaft aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und der Arbeitnehmer die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich halten durfte. Vorliegend wurde ein Oberarzt zur Rufbereitschaft eingeteilt und während dieser vom Arbeitgeber in das Klinikum gerufen. Auf der Fahrt verunglückte der Oberarzt bei Straßenglätte und an seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden, welche er einklagte und erst vor dem Bundesarbeitsgericht Recht erhielt.

Im Zweifel sollte der Unfallschaden beim Arbeitgeber rechtzeitig geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht doppelt von Arbeitgeber und zugleich von der Versicherung den Schaden ersetzt bekommen. Auf den Arbeitgeber geht in dem Umfang der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versicherung oder den Unfallgegner über, wie er für diesen aufgekommen ist.

Disease-Management-Programm

Das Disease-Management-Programm, abgekürzt DMP, ist ein systematisches Behandlungsprogramm für chronisch kranke Menschen, das sich auf die Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin stützt. Dies bedeutet, dass die Therapieschritte nach wissenschaftlich gesichertem medizinischen Wissensstand aufeinander abgestimmt werden. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werden diese Programme auch als strukturierte Behandlungsprogramme oder Chronikerprogramme bezeichnet. Sie sollen Beeinträchtigungen durch die Erkrankung lindern und Folgeerkrankungen reduzieren. Ziel ist es, die Behandlung über die Grenzen der einzelnen Leistungserbringer hinweg zu koordinieren, eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen und bestehende Versorgungsmängel abzubauen, wie Über-, Unter- und Fehlversorgung. Hierbei arbeiten Haus- und Fachärzte sowie Krankenhäuser, Apotheken und Reha-Einrichtungen koordiniert zusammen. Es gibt aktuell in der gesetzlichen Krankenversicherung Programme für Brustkrebs, Diabetes mellitus Typ I und Typ II, Koronare Herzkrankheit, Chronisch obstruktive Atemwegerkrankung, Asthma bronchiale. Die Teilnahme des Patienten ist freiwillig und wird unterstützt durch Bonusmaßnahmen wie der Erstattung der Praxisgebühr.

Der Patient sollte sich vor der Teilnahme an diesem Programm von seiner Krankenkasse und dem behandelnden Arzt ausführlich über das Programm beraten lassen. Insbesondere sollte er nachfragen, welche Behandlungen und Anwendungen davon umfasst sind und welche nicht angeboten werden oder gar zusätzliche Leistungen angeboten werden, welche außerhalb des Disease-Management-Programm nicht übernommen werden. In der Regel ist es für die Patienten von Vorteil, sich an diesen Programmen zu beteiligen.

Fehler bei Befunderhebung

Eine Haftung des Arztes kommt auch in Betracht, wenn bei der Befunderhebung Fehler gemacht wurden. Dies kann die Unterlassung der Erhebung von Befunden sein, die Erhebung falscher oder auch unvollständiger Befunde. Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass der Befunderhebungsfehler zu den eingetretenen Gesundheitsschaden geführt hat. Dieser Beweis ist häufig schwierig zu erbringen. Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.06.2011 zum Aktenzeichen VI ZR 87/10 entschieden, dass auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr führen kann. Dann muss der Arzt nachweisen, dass der Befunderhebungsfehler nicht die Ursache für den Gesundheitsschaden ist, was ebenso schwierig sein kann. Daher ist es immer von großer Bedeutung, wer die Beweislast bei Arzthaftungsverfahren hat. Dieser trägt das erheblich größere Risiko, den Prozess zu verlieren.

Vorliegend ging es darum, ob bei der Klägerin mit einer MRT-Untersuchung der Schlaganfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt werden musste und die Verkennung eines solchen Befundes oder Nichtreaktion auf einen solchen Befund sich als grob fehlerhaft dargestellt hätte.

Die Folgeschäden aus einen Befunderhebungsfehler können neben dem Schmerzensgeld insbesondere der Verdienstausfall, ein Haushaltsführungsschaden, Pflegekosten usw. sein.

Bei der Auseinandersetzung wegen möglichen Befunderhebungsfehlern empfiehlt es sich, die Hilfe eines auf das Arzthaftungsrecht spezialiserten Rechtsanwwalts in Anspruch zu nehmen, wei Beispielsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Grundsätzlich muss der Patient nachweisen, dass ein Befunderhebungsfehler vorliegt. Nur im Falle des groben Behandlungsfehlers verlagert sich side Beweislast auf den Arzt.

Beweislastumkehr keine Strafe

Die Beweislastumkehr in Arzthaftungsprozessen stellt keine Strafe für das möglicherweise fehlerhafte ärztliche Handeln dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Behandlungsfehler „als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ Urteil des BGH vom 25.10.2011 zum Aktenzeichen VI ZR 139/10

Durch die Feststellung des Fehlers als groben Behandlungsfehler hat nicht mehr der Patient, sondern der Arzt die Beweislast. Dies ist von erheblicher Bedeutung, da der Ausgang vieler Arzthaftungsprozesse von der Beweislast abhängig ist. Es kann für den Prozess und dessen Ausgang von Bedeutung sein, ob der Patient nachweisen muss, dass das fehlerhafte ärztliche Handeln für die eingetretenen Folgen ursächlich ist. Häufig sind theoretisch mehrere Ursachen möglich. Bei der Beweislastumkehr muss der Arzt nachweisen, dass die Folgen auch eingetreten wären, wenn der Arzt keinen Fehler gemacht hätte. Auch dieser Beweis ist häufig schwierig zu führen. Wer die Beweislast hat, jedoch den Beweis nicht erbringen kann, kann den Prozess allein deshalb verlieren, weil er den Beweis nicht erbringen konnte. Daher wird sich in Arzthaftungsprozessen wie auch in anderen Prozessen häufig darum gestritten, wer die Beweislast hat.

Das Gericht hat in der genannten Entscheidung zugleich klargestellt, „dass die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden ist, sondern daran anknüpft, dass die Aufklärung des Behandlungsfehlers sowie seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann.“

Plötzlich ein Pflegefall

Bei Eintritt eines Pflegefalls stehen die Angehörigen vor einer Vielzahl von Entscheidungen, welche für sie neu sind. Wird die Pflege selbst übernommen, eine Pflegekraft angestellt, ein Pflegedienst beauftragt oder der Umzug in ein Pflegeheim in Betracht gezogen.  Es ist zu entscheiden zwischen ambulanter, teil- und vollstationärer Pflege. Jeweils sind Verträge abzuschließen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, wie Arbeitsverträge mit der Pflegekraft, Dienstvertrag mit dem Pflegedienst, Heimvertrag mit dem Pflegeheim. Es sind gegebenenfalls Mitteilungen und Vereinbarungen mit dem eigenen Arbeitgeber notwendig, wie nach dem Pflegezeitgesetz wegen Freistellung im Rahmen der Pflegezeit oder den damit verbundenen Kündigungsschutz. Es stellen sich Fragen, was von der gesetzlichen, was von der privaten Pflegeversicherung übernommen werden muss und was von der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder anderen Dritten. Darüber hinaus ist nicht selten eine Auseinandersetzung mit dem Sozialamt erforderlich, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen oder Rückforderungen an Verwandte gerichtet werden.

Im Vorfeld einer Pflege und während der Pflege ist sich mit der Erstellung und Umsetzung von Vorsorgevollmachten, Vorsorgeverfügungen und Patientenverfügungen auseinander zu setzen. Nicht selten muss auch das Gericht einen Betreuer bestellen, dass es dann um die Person und den Umfang der Betreuerbestellung geht. Die Vorsorgevollmacht, Versorgungverfügung und Patientenverfügung sollten zudem bereits zu einem Zeitpunkt erstellt werden, welcher vor der Pflege liegt, da nach Eintritt des Pflegefalls häufig eine eindeutige Willensbekundung zu diesen Fragen nicht möglich ist.

Dieses und vieles mehr ist nicht nur für Art und Umfang der Pflege des Pflegebedürftigen, sondern auch für das familiäre Umfeld und die finanzielle Belastung von entscheidender Bedeutung. Daher empfiehlt es sich, nicht nur den behandelnden Arzt, sondern auch einem Fachanwalt vor den Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen aufzusuchen.

Recht auf Patientenunterlagen

Jeder Patient hat einen Anspruch, seine Patientenunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern in Kopie zu verlangen. Die Kopierkosten hat allerdings der Patient zu tragen. Bei der Anforderung der Patientenunterlagen sollte zugleich eine Bestätigung der Vollständigkeit der Behandlungsunterlagen abverlangt werden. Sofern die übersandten Patientenunterlagen nicht leserlich sind, kann vom Patienten eine Leseabschrift anstelle der Handschrift verlangt werden.

Sofern es um Auseinandersetzungen wegen Arzthaftung geht, hat der Patient sogar die Möglichkeit vom Krankenhaus die ladungsfähigen Anschriften von Bettnachbarn und Krankenschwestern, wie Pflegern abzufordern.

In Fragen der Arzthaftung sollte der Patient auch von den vor- und nachbehandelnden Ärzten die vollständigen Patientenunterlagen in Kopie abfordern.

Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung haben zudem gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch, sich über die jeweils im letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten unterrichten zu lassen. Dies setzt einen Antrag des Versicherten an seine Krankenkasse auf diese Unterrichtung voraus.

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Medizinischen Versorgungszentren müssen den Versicherten auf ihr Verlangen in verständlicher Form schriftlich über die zu Lasten der Krankenkasse erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten unterrichten. Diese Unterrichtungen sind als sogenannte „Patientenquittungen“ bekannt.

Sollte es hierbei Probleme geben, kann ein auf das Arztrecht spezialisierte Rechtsanwalt hinzugezogen werden, wie ein Fachanwalt für Medizinrecht.

Krankengeld bei Erkrankung am letzten Arbeitstag

Entgegen der Ansicht von Krankenversicherungen ist Krankengeld auch zu zahlen, wenn die Erkrankung am letzten Arbeitstag eintritt, also vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kommt vor, dass Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses erkranken. Die Krankenkassen haben in der Vergangenheit die Zahlung des Krankengeldes in solchen Fällen verweigert. Nun hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 14.07.2011 zum Aktenzeichen L 16 KR 73/10 entschieden, dass Arbeitnehmer ab dem Folgetag der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung Anspruch auf Krankengeld haben, auch wenn mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet.

Das Gericht stellte klar, dass es ausreichend sei, dass ärztlich die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt wurde, zu welchem das Arbeitsverhältnis und somit die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bestand.

Das Gericht ist sogar noch darüber hinausgegangen und hat der Krankenversicherung eine Hinweispflicht auferlegt, wonach diese den Versicherten darauf hinweisen muss, dass dieser bei einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag des Zeitraums, für welchen der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Wenn die Krankenkasse diesen Hinweis versäumt, ist es für den Krankengeldanspruch unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und daher kein lückenloser Krankengeldanspruch bestehen würde.