Befristeter Arbeitsvertrag

Ein befristeter Arbeitsvertrag kann aus unterschiedlichen Gründen geschlossen werden. Der Arbeitsvertrag kann aus sachlichen Gründen oder zeitlich befristet werden. Während der Befristung ist grundsätzlich die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nur wenn in der Befristungsabrede zusätzlich vereinbart wurde, dass trotz der Befristung die ordentliche Kündigung möglich ist, kann unter Einhaltung der jeweils gültigen Kündigungsfrist das befristete Arbeitsverhältnis ausnahmsweise ordentlich gekündigt werden. Auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifverträge können ebenfalls eine Ausnahme zulassen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist stets möglich. Hier gelten die Regelungen wie für unbefristete Arbeitsverträge. Ansonsten endet das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer zeitlichen Befristung ist dies das vereinbarte Datum und bei einer Sachgrundbefristung ist dies grundsätzlich das Datum, zu welchen der Sachgrund für die Befristung wegfällt.

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung ohne gesonderte neue Vereinbarung fortgesetz, wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis um, d.h. der Arbeitsvertrag hat keine Befristung mehr. Bestehen Unklarheiten zur Wirksamkeit der Befristung und ist der Arbeitgeber nicht bereit, das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Befristung hinaus fortzusetzen, dann kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Klage erheben. In der Klage lässt der Arbeitnehmer feststellen, ob die letzte Befristung unwirksam war und damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Auch hierfür muss die Frist von drei Wochen eingehalten werden.

Kündigungsschutz

Neben dem Kündigungsschutzgesetz gibt es eine Vielzahl von weiteren Regelungen zum Kündigungsschutz. Dies sind neben den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches u.a. Vorschriften zum Schutz von Müttern und Schwangeren, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Elternzeit, für schwerbehinderte Menschen und Menschen die schwerbehinderten Menschen gleich gestellt sind. Darüber hinaus enthalten das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Zivildienstgesetz einen erhöhten Kündigungsschutz für Arbeitnehmer während des Wehrdienstes oder Zivildienstes. Im Pflegezeitgesetz ist der Kündigungsschutz für Beschäftigte geregelt, welche wegen häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung gehindert sind oder die Pflegezeit in Anspruch genommen haben. Besonderen Kündigungsschutz genießen die Mitglieder des Betriebsrates, des Personalrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wahlvorstände und Wahlbewerber. Auszubildende haben nach dem Berufsausbildungsgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Bei Nichteinhaltung dieser und weiterer Regelungen zum Kündigungsschutz, kann eine Kündigung entweder überhaupt nicht vorgenommen werden oder unwirksam sein. Zur Vermeidung von Arbeitsgerichtsprozessen sollten daher Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung sachkundigen Rat einholen. Arbeitnehmer, die am Fortbestand ihres gekündigten Arbeitsverhältnisses interessiert sind, sollten ebenfalls alle für sie in Betracht kommenden Regelungen des Kündigungsschutzes kennen, um sich erfolgreich wehren zu können.

In der Regel muss eine Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der Kündigung. Innerhalb der Frist von 3 Wochen muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingangen sein und nicht lediglich nur abgeschickt sein.

Unfälle bei Nachbarschaftshilfe

Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ereignen sich leider auch Unfälle. Dann stellt sich die Frage, wer für die Unfallschäden aufzukommen hat. Dies können Verdienstausfälle, Schadensersatz für Einschränkungen bei der Haushaltsführung, Unterhaltsleistungen, Behandlungskosten, Schmerzensgeld, bis hin zu Witwen- oder Waisenrenten sein.

Das Landessozialgericht hat mit Urteil vom 29.03.2011 zum Aktenzeichen L 3 U 255/10 bestätigt, dass solche Unfälle unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen können. Ein Mann war bei Arbeiten am Haus des Nachbarn abgestürzt. Nach Auffassung des Gerichts war der Mann „wie ein Beschäftigter“ tätig und sprach der Frau Witwenleistungen zu. Voraussetzung für die Entscheidung des Gerichts war, dass es sich nicht nur um alltägliche Gefälligkeiten gehandelt hat, sondern um Arbeiten von Wert.

Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass bei einer Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung weitere Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber ausgeschlossen sind. Dies betrifft insbesondere Schadensersatz und Schmerzensgeld.

In die gesetzliche Unfallversicherung werden in der Regel nur vom Arbeitgeber Beiträge eingezahlt. Daher hat der Gesetzgeber geregelt, dass grundsätzlich Schmerzensgeld als Schadensersatz gegen den Schädiger ausgeschlossen werden, wenn es sich um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handelt und die Unfallversicherung für diesen Schaden Leistungen erbringen muss. Ausnahmsweise muss der Schädiger doch Schadensersatz leisten. Dies betrifft Fälle, in denen der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde oder bewusst in Kauf genommen wurde, dass Unfälle aufgrund von Nichteinhaltung von Schutzvorschriften auftreten können.

Arzthaftung

Was bedeutet Arzthaftung? Wenn sich ein Patient vom Arzt untersuchen und behandeln lassen möchte, schließt er mit dem Arzt in der Regel einen mündlichen Vertrag. Aus diesen erwachsen für Ärzte und Patienten Rechte und Pflichten. Für den Patienten sind es die Ansprüche auf fehlerfreie Beratung, Untersuchung und Behandlung und für den Arzt das Recht auf die Abrechnung seiner Vergütung. Der Arzt schuldet keinen Erfolg der Heilung, sondern ein fachkundiges Bemühen zur Besserung und Heilung des Patienten. Hierbei können auch Ärzten, wie jeden anderen Menschen,  Fehler unterlaufen, die mal folgenlos bleiben und im anderen Fall erhebliche Folgen haben können. Fehler können bereits in der Diagnose, Aufklärung und Dokumentation oder direkt bei der Behandlungen passieren. Der Patient will in einen solchen Fall seinen Schaden ersetzt haben, wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, zusätzliche Kosten, Eigenbeteiligungen usw.

Für beide Seiten ist es in einem solchen Fall von erheblichen Vorteil, wenn sie auf fachkundige rechtliche Beratung und Vertretung zählen können. Bei der Schadensabwicklung sind wiederum juristische Fehler zu vermeiden, da sich diese insbesondere finanziell erheblich auswirken können. In der Regel muss der Patient sowohl den Schaden und auch den Zusammenhang vom ärztlichen Fehlverhalten zum Schadenseintritt beweisen. Bei einem groben Behandlungsfehler muss jedoch der Arzt grundsätzlich beweisen, dass der Schaden mit seinem Fehler nicht im Zusammenhang steht. Bereits an dieser Stelle sind Erfahrungen und juristische Kenntnisse gefragt.

Arbeitgeber übernimmt Unfallschaden

Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Unfallschaden des Arbeitsnehmers zu übernehmen, dass heißt den Arbeitnehmer die mit dem Unfall verbundenen Schäden zu ersetzen. Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Rufbereitschaft mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte fährt und verunglückt, hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf den Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Bemessung des Ersatzanspruchs des Arbeitnehmers richtet sich nach den Regeln des so genannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.06.2011 zum Aktenzeichen B 8 AZR 102/10 entschieden.

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit selbst zu tragen, auch wenn hierbei Schäden an seinem Fahrzeug entstehen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt jedoch eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber während seiner Rufbereitschaft aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und der Arbeitnehmer die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich halten durfte. Vorliegend wurde ein Oberarzt zur Rufbereitschaft eingeteilt und während dieser vom Arbeitgeber in das Klinikum gerufen. Auf der Fahrt verunglückte der Oberarzt bei Straßenglätte und an seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden, welche er einklagte und erst vor dem Bundesarbeitsgericht Recht erhielt.

Im Zweifel sollte der Unfallschaden beim Arbeitgeber rechtzeitig geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht doppelt von Arbeitgeber und zugleich von der Versicherung den Schaden ersetzt bekommen. Auf den Arbeitgeber geht in dem Umfang der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versicherung oder den Unfallgegner über, wie er für diesen aufgekommen ist.

Disease-Management-Programm

Das Disease-Management-Programm, abgekürzt DMP, ist ein systematisches Behandlungsprogramm für chronisch kranke Menschen, das sich auf die Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin stützt. Dies bedeutet, dass die Therapieschritte nach wissenschaftlich gesichertem medizinischen Wissensstand aufeinander abgestimmt werden. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werden diese Programme auch als strukturierte Behandlungsprogramme oder Chronikerprogramme bezeichnet. Sie sollen Beeinträchtigungen durch die Erkrankung lindern und Folgeerkrankungen reduzieren. Ziel ist es, die Behandlung über die Grenzen der einzelnen Leistungserbringer hinweg zu koordinieren, eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen und bestehende Versorgungsmängel abzubauen, wie Über-, Unter- und Fehlversorgung. Hierbei arbeiten Haus- und Fachärzte sowie Krankenhäuser, Apotheken und Reha-Einrichtungen koordiniert zusammen. Es gibt aktuell in der gesetzlichen Krankenversicherung Programme für Brustkrebs, Diabetes mellitus Typ I und Typ II, Koronare Herzkrankheit, Chronisch obstruktive Atemwegerkrankung, Asthma bronchiale. Die Teilnahme des Patienten ist freiwillig und wird unterstützt durch Bonusmaßnahmen wie der Erstattung der Praxisgebühr.

Der Patient sollte sich vor der Teilnahme an diesem Programm von seiner Krankenkasse und dem behandelnden Arzt ausführlich über das Programm beraten lassen. Insbesondere sollte er nachfragen, welche Behandlungen und Anwendungen davon umfasst sind und welche nicht angeboten werden oder gar zusätzliche Leistungen angeboten werden, welche außerhalb des Disease-Management-Programm nicht übernommen werden. In der Regel ist es für die Patienten von Vorteil, sich an diesen Programmen zu beteiligen.

IGel Individuelle Gesundheitsleistungen

IGel-Leistungen sind Leistungen der Vorsorge- und Service-Medizin, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werden , da sie nicht zum Leistungskatalog der GKV gehören. Diese Diagnose- und Behandlungsmethoden werden den Kassenpatienten zusätzlich angeboten und müssen bei Inanspruchnahme aus der eigenen Tasche bezahlt werden. All diese nicht von der GKV abgedeckten Leistungen erfasst die IGel-Liste. Diese wurde 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den freien ärztlichen Berufsverbänden herausgegeben.

Tipps für Patienten: Welche IGel-Leistungen sind sinnvoll? Was muss man beachten?

Der Arzt soll Ihnen den konkreten Nutzen und mögliche Risiken der angebotenen Leistung ausführlich erklären.

  • Erkundigen Sie sich, warum die angebotene Behandlung nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden kann. Zum Beispiel im Bereich der Vorsorge wird die Untersuchung von der Krankenkasse übernommen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt.
  • Nehmen Sie sich Zeit für eine Entscheidung. Im Zweifel erkundigen Sie sich einfach bei einem anderen Arzt oder bei der Krankenkasse.
  • Ohne eine von Ihnen unterschriebene Honorarvereinbarung darf Ihnen der Arzt die Leistung nicht in Rechnung stellen. Hier gilt: Pauschal- oder Erfolgshonorare sind unzulässig!

Verlangen Sie zur Sicherheit einen Kostenvoranschlag.

Der Arzt hat die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung und sollte vor der Durchführung von Behandlungen und Leistungen, welche nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, den Patienten schriftlich aufklären, dass dieser selbst die Kosten zu tragen hat und in welchem Umfang.

Höhere Unterkunftskosten

Empfänger von SGB II – Leistungen können höhere Unterkunftskosten geltend machen, wenn die regionalen Richtlinien der Jobcenter für Unterkunft und Heizung nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten entsprechen, wie dies beispielsweise in Ostprignitz-Ruppin der Fall ist.

Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsprechung hierzu mit Urteil vom 22.03.2012 zum Aktenzeichen B 4 AS 16/11 R fortgeführt und ausgeführt, wenn es auch dem Sozialgericht mangels erforderlicher Daten nicht gelingt ein schlüssiges Konzept zu erstellen, dann „wird es bei der Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten die Tabellenwerte des § 8 Wohngeldgesetzes zu berücksichtigen haben.“ Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, dass ein Zuschlag von 10 % auf diese Tabellenwerte zu erfolgen hat und dies dann die Obergrenze darstellen wird. Hierbei erhöht ist ebenfalls die Anzahl der Haushaltsagehörigen von Bedeutung und dann in der entsprechenden Tabelle abzulesen und der Zuschlag von 10 % vorzunehmen. Es kommt darauf an, dass das Produkt aus angemessener Quadratmeterzahl und angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter nicht überschritten wird, was auch Produkttheorie ganannt wird. Daher kann eine kleiner Wohnung mit einem höheren Quadratmeterpreis oder eine größere Wohnung mit einem geringern Quadratmeterpreis angemessen sein, solange man sich im Rahmen der Produkttheorie hält.

Sollten die Bescheide Kürzungen der Wohnkosten unter diese Beträge enthalten, ist innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einzulegen. Für Zeiten bis Januar 2011 rückwirkend können noch Überprüfungsanträge gestellt werden mit dem Ziel der Nachzahlung der angemessen Miete bis zu den genannten Höchstbeträgen.

Fehler bei Befunderhebung

Eine Haftung des Arztes kommt auch in Betracht, wenn bei der Befunderhebung Fehler gemacht wurden. Dies kann die Unterlassung der Erhebung von Befunden sein, die Erhebung falscher oder auch unvollständiger Befunde. Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass der Befunderhebungsfehler zu den eingetretenen Gesundheitsschaden geführt hat. Dieser Beweis ist häufig schwierig zu erbringen. Nun hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.06.2011 zum Aktenzeichen VI ZR 87/10 entschieden, dass auch ein einfacher Befunderhebungsfehler zu einer Beweislastumkehr führen kann. Dann muss der Arzt nachweisen, dass der Befunderhebungsfehler nicht die Ursache für den Gesundheitsschaden ist, was ebenso schwierig sein kann. Daher ist es immer von großer Bedeutung, wer die Beweislast bei Arzthaftungsverfahren hat. Dieser trägt das erheblich größere Risiko, den Prozess zu verlieren.

Vorliegend ging es darum, ob bei der Klägerin mit einer MRT-Untersuchung der Schlaganfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt werden musste und die Verkennung eines solchen Befundes oder Nichtreaktion auf einen solchen Befund sich als grob fehlerhaft dargestellt hätte.

Die Folgeschäden aus einen Befunderhebungsfehler können neben dem Schmerzensgeld insbesondere der Verdienstausfall, ein Haushaltsführungsschaden, Pflegekosten usw. sein.

Bei der Auseinandersetzung wegen möglichen Befunderhebungsfehlern empfiehlt es sich, die Hilfe eines auf das Arzthaftungsrecht spezialiserten Rechtsanwwalts in Anspruch zu nehmen, wei Beispielsweise einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Grundsätzlich muss der Patient nachweisen, dass ein Befunderhebungsfehler vorliegt. Nur im Falle des groben Behandlungsfehlers verlagert sich side Beweislast auf den Arzt.

Frage nach Schwerbehinderung

Darf der Arbeitgeber beim Einstellungsgespräch nach der Schwerbehinderung fragen? Es gibt bestimmte Fragen bei Einstellungsgesprächen, die der Arbeitgeber nicht stellen darf. Werden diese Fragen dennoch gestellt, muss der Arbeitnehmer zu diesen unerlaubten Fragen nicht die Wahrheit sagen. Hierzu gehört zum Beispiel die Frage nach einer Schwangerschaft, wenn keine für Schwangere gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden müssen.

Anders verhält es sich bei zulässigen Fragen. Werden diese falsch beantwortet, so kann der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages erklären mit der Wirkung, dass überhaupt kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sofern die Täuschung sich weiter im Arbeitsverhältnis auswirkt, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 07.07.2011 zum Aktenzeichen 2 AZR 396/10 bestätigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn die Behinderung für die konkrete Tätigkeit nicht relevant ist. Vorliegend unterlag jedoch der Arbeitgeber, da er zugleich behauptet hatte, dass er die Klägerin auch eingestellt hätte, wenn er gewusst hätte, dass sie einen Grad der Behinderung von 50 Prozent hat.

In Zweifelsfällen sollte der Arbeitnehmer lieber alle Fragen richtig beantworten. Der Arbeitnehmer trägt das Risiko der Anfechtung des Arbeitsvertrages, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich um eine zulässige Frage gehandelt hat, der Arbeitnehmer jedoch die Frage falsch beantwortet hat.